Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem 8. Juli 2026 (1 BvR 1474/26) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Ausschluss eines Rechtsuchenden vom elektronischen Rechtsverkehr richtete, da dieser durch massenhafte und umfangreiche Eingaben den Gerichtsbetrieb erheblich belastete und somit rechtsmissbräuchlich handelte. Der Zugang zu den Gerichten sei dadurch nicht vollständig verwehrt, sondern nur in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr eingeschränkt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Hier durften die Gerichtsleitungen der Sozialgerichte deshalb entscheiden, dass elektronische Eingaben eines konkreten Vielschreibers über sein MJP nicht mehr angenommen werden.
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