Immer wieder stolpert die Rechtsprechung über die neuen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs und akzeptiert unsignierte Eingänge oder solche auf unzulässigen Übermittlungswegen (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14). Dieses Vorgehen verkennt die Spezialität der „neuen Formvorschriften“ gegenüber der am Papier orientierten Schriftform. Erfrischend klar und knapp reagiert dagegen das Bundesverfassungsgericht auf eingehende E-Mails und (neuerdings) De-Mails: „Verfassungsrichter lesen keine E-Mails – zu Recht!“ weiterlesen
Autor: Prof. Dr. Henning Müller
§ 27 RAVPV: Wer löscht hier wann?
Gem. § 27 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) gilt: Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.
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Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)
Die Form des Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden – erheblich von der früheren Formulierung abweichenden – Fassung: Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO führt damit etwas völlig neues in das Zustellungsrecht ein: Das sog. eEB. „Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)“ weiterlesen
Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht“
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Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht Rechtsanwälten aufgrund ihrer Zulassung seit dem Jahr 2016 zur Verfügung und wird durch die Kammerbeiträge bezahlt. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht erforderlich. Der praktische Hauptunterschied zwischen dem beA und EGVP liegt darin, dass beim EGVP grundsätzlich ein Postfach für eine Organisationseinheit angelegt und von dieser genutzt wurde. Das beA ist dagegen an die Person des Rechtsanwalts und seine Zulassung genknüpft. Dies erfordert zusätzliche organisatorische Überlegungen bei der Einbettung des beAs und der Zugriffsrechte in die Kanzleistruktur.
Die Bedenken in der Anwaltschaft waren vor dem Start nicht gering. Sind die Hürden zur Nutzung des beA wirklich hoch? „Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?“ weiterlesen
beA – und ein Wechsel der Kanzlei
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist anders als das bisherige EGVP unmittelbar mit der Zulassung und Person des einzelnen Rechtsanwalts verknüpft. Die Gerichte hinterlegen daher auch seine persönliche beA-ID zu den von ihm geführten Verfahren. Wechselt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei müssen er und seine bisherige Kanzlei handeln. „beA – und ein Wechsel der Kanzlei“ weiterlesen
eJustice – Die Justiz wird digital!
Während in großen Anwaltskanzleien und Unternehmen Anweisungen an das Sekretariat ganz selbstverständlich per E-Mail oder verschlüsseltem Mobiltelefon gegeben werden, zückt der Richter des Jahres 2017 ebenso selbstverständlich noch seinen Füllfederhalter und verfügt an seine Geschäftsstelle handschriftlich mit blauer Tinte. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs („eJustice-Gesetz“) hat der Gesetzgeber aber die digitale Zeitenwende auch in der Justiz eingeläutet.
Diese Webseite begleitet den Veränderungsprozess in der Justiz und weist auf neue Entwicklungen, Trends und Rechtsprechung hin.