beA und Schriftformwahrung – Vorsicht mit der Übergangsregelung

Ein Clou des beA ist, dass bei der Übermittlung über diesen „exklusiven“ Kanal auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden kann. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Aber Vorsicht: Diese Formerleichterung gilt erst ab 1. Januar 2018.

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eAkte und Textverständnis – über das Lesen am Bildschirm.

Abzulehnen wäre die digitale Revolution des juristischen Arbeitsplatzes, wenn es gerade die Spezifika der anspruchsvollen juristischen Fallbearbeitung sind, die Hindernisse für eine zielführende Arbeit am Bildschirm darstellen; wenn das Textverständnis, die inhaltliche Durchdringung von Schriftsätzen am Bildschirm leiden würden. Tatsächlich – und die Erkenntnis ist fast erschütternd – ist dies noch kaum erforscht.  „eAkte und Textverständnis – über das Lesen am Bildschirm.“ weiterlesen

Verfassungsrichter lesen keine E-Mails – zu Recht!

Immer wieder stolpert die Rechtsprechung über die neuen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs und akzeptiert unsignierte Eingänge oder solche auf unzulässigen Übermittlungswegen (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14). Dieses Vorgehen verkennt die Spezialität der „neuen Formvorschriften“ gegenüber der am Papier orientierten Schriftform. Erfrischend klar und knapp reagiert dagegen das Bundesverfassungsgericht auf eingehende E-Mails und (neuerdings) De-Mails: „Verfassungsrichter lesen keine E-Mails – zu Recht!“ weiterlesen

§ 27 RAVPV: Wer löscht hier wann?

Gem. § 27 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) gilt: Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden. 
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Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)

Die Form des Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden – erheblich von der früheren Formulierung abweichenden – Fassung:  Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO führt damit etwas völlig neues in das Zustellungsrecht ein: Das sog. eEB.  „Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)“ weiterlesen

Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht“

§ 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die elektronische Übermittlung an Personen, an die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf (§ 174 Abs. 1 ZPO) Sie ist daher auch zulässig und wirksam, wenn diese Personen zwar über ein den Anforderungen entsprechendes elektronisches Postfach verfügen, gegenüber dem Gericht aber tatsächlich gar keine elektronische Kommunikation betreiben – und eigentlich auch nicht betreiben wollen (sog. initiativer elektronischer Rechtsverkehr).  

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Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht Rechtsanwälten aufgrund ihrer Zulassung seit dem Jahr 2016 zur Verfügung und wird durch die Kammerbeiträge bezahlt. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht erforderlich. Der praktische Hauptunterschied zwischen dem beA und EGVP liegt darin, dass beim EGVP grundsätzlich ein Postfach für eine Organisationseinheit angelegt und von dieser genutzt wurde. Das beA ist dagegen an die Person des Rechtsanwalts und seine Zulassung genknüpft. Dies erfordert zusätzliche organisatorische Überlegungen bei der Einbettung des beAs und der Zugriffsrechte in die Kanzleistruktur.

Die Bedenken in der Anwaltschaft waren vor dem Start nicht gering. Sind die Hürden zur Nutzung des beA wirklich hoch? „Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?“ weiterlesen

beA – und ein Wechsel der Kanzlei

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist anders als das bisherige EGVP unmittelbar mit der Zulassung und Person des einzelnen Rechtsanwalts verknüpft. Die Gerichte hinterlegen daher auch seine persönliche beA-ID zu den von ihm geführten Verfahren. Wechselt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei müssen er und seine bisherige Kanzlei handeln. „beA – und ein Wechsel der Kanzlei“ weiterlesen

eJustice – Die Justiz wird digital!

Während in großen Anwaltskanzleien und Unternehmen Anweisungen an das Sekretariat ganz selbstverständlich per E-Mail oder verschlüsseltem Mobiltelefon gegeben werden, zückt der Richter des Jahres 2017 ebenso selbstverständlich noch seinen Füllfederhalter und verfügt an seine Geschäftsstelle handschriftlich mit blauer Tinte. Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs („eJustice-Gesetz“) hat der Gesetzgeber aber die digitale Zeitenwende auch in der Justiz eingeläutet.

Diese Webseite begleitet den Veränderungsprozess in der Justiz und weist auf neue Entwicklungen, Trends und Rechtsprechung hin.