Grundsätzlich würden die gleichen Regelungen auch für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gelten, mit der Besonderheit, dass alle Rechtsanwälte aufgrund ihrer Zulassung, kraft Gesetzes – also nicht willensgetragen wie bei EGVP -, ein persönliches elektronisches Postfach erhalten. Zwar müssen sich die Rechtsanwälte individuell für das Postfach freischalten, das Postfach ist aber – unabhängig von dieser Freischaltung – faktisch durch die Gerichte adressierbar und im Adressbuch auffindbar; lediglich normativ wird die Nutzung im „initiativen elektronischen Rechtsverkehr“ also die „passive Nutzungspflicht“ des beA ausgeschlossen, § 31 RAVPV. Die Rechtsverordnung hat damit den zuvor vor den Anwaltsgerichten ausgetragenen Streit zwischen einzelnen Anwälten und der Bundesrechtsanwaltskammer gelöst bzw. zumindest entschärft.
Nach der Verordnungsbegründung kann das Einverständnis zum Empfang von Nachrichten über das beA explizit erklärt werden. Es ist dann nicht auf einzelne Verfahren oder Gerichte beschränkbar, sondern öffnet den Empfangskanal „beA“ vollständig und für jedermann im Rechtsverkehr. Das Einverständnis kann aber auch konkludent erklärt werden, bspw. durch Einreichung rechtserheblicher Schriftsätze über das beA.