Jetzt ist es Gesetz: Die elektronische Gerichtsakte kommt!

Spätestens zum 1. Januar 2026 wird in allen Gerichtszweigen die elektronische Gerichtsakte eingeführt. Die bisher freiwillige und kaum umgesetzte Möglichkeit zur Einführung der eAkte ist nun verpflichtend. Dies bestimmt das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“, das am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. 2017 I 2208). „Jetzt ist es Gesetz: Die elektronische Gerichtsakte kommt!“ weiterlesen

Die BRAK informiert: beA-Karte unbedingt bis zum 30. September 2017 bestellen!

Die BRAK informiert:

Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden (vgl. auch beA-Newsletter 27/2017).

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Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP

§ 130a Abs. 4 ZPO führt ab dem 1. Januar 2018 den Rechtsbegriff des „sicheren Übermittlungswegs“ ein. Das Adjektiv „sicher“ beschreibt insoweit nicht eine technische Sicherheit bspw. gegenüber Angriffen Dritter oder eine besondere Ausfallsicherheit, sondern beschreibt die durch den Übertragungsweg gegebene Authentifizierung des Absenders der Nachricht. Da schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs deshalb konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.  „Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP“ weiterlesen

Sachverständige bald auch nur noch „mit Karte“ ans Gericht

Ziel des eJustice-Gesetzes ist es, die Kommunikation mit dem Gericht auf digitale Übermittlungskanäle umzulenken. Ausgerechnet ein – jedenfalls systematisch – aber eher gerichtsinterner Korrespondenzweg basiert fast immer noch vollständig auf der Briefpost: Der gerichtliche Sachverständige wird immer noch fast ausschließlich „analog“ erreicht. Ein Nachteil, denn seine Gutachten müssen dann eingescannt werden. „Sachverständige bald auch nur noch „mit Karte“ ans Gericht“ weiterlesen

beA: Passive Nutzungspflicht ab 1. Januar 2018 nun auch in der BRAO verankert.

Die bisher (nur) aus der Übergangsvorschrift des § 31 RAVPV zu entnehmende sog. passive Nutzungspflicht des beA, d.h. die Berechtigung initiativen elektronischen Rechtsverkehr unter Nutzung des beA zu führen, ist nun auch in § 31a BRAO formell gesetzlich geregelt. „beA: Passive Nutzungspflicht ab 1. Januar 2018 nun auch in der BRAO verankert.“ weiterlesen

Das Zustellungsrecht dient nicht der Sanktion von Nachlässigkeiten beim Empfang

In einem Beschluss vom 17. Februar 2017 – L 16 AS 859/16 B ER – hatte sich das Bayerische Landessozialgericht mit dem Zeitpunkt der Zustellung eines Beschluss per Telefax an ein (wohl) bei der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachlässiges Jobcenter zu beschäftigen. In dieser Eilsache zog das Jobcenter den Kürzeren – ob zu Recht ist allerdings fraglich. „Das Zustellungsrecht dient nicht der Sanktion von Nachlässigkeiten beim Empfang“ weiterlesen

„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt…“ – neuer Beitrag in betrifft Justiz 3/2017

„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig…“

Die eAkte kommt – heißt es nun auch Abschied nehmen von alten Gewohnheiten?

Unter diesem Titel ist im Heft März 2017 von „betrifft Justiz“ ein neuer Beitrag erschienen (S. 22 ff.):

„Viel wird bereits über die elektronische Gerichtsakte geschrieben, einige Wenige benutzen sie bereits, Berichte über sie füllen Tagungs- und Fortbildungsprogramme sowie Fachzeitschriften – zwischen Euphorie und Weltuntergangsszenario ist klar: Die eAkte soll die tradierte Papierakte ablösen und gleichzeitig ein ähnlich komfortables Arbeiten ermöglichen. Letzteres wird oft bezweifelt, weil es an der gewohnten Haptik fehle und eine Ermüdung der Augen zu befürchten sei. Einigkeit besteht, dass die eAkte Mehrwerte bringen soll und – das scheint fast ein Zauberwort zu sein – sie „ergonomisch“ wird. Egal, ob man diese elektronische Akte mit Justizfachverfahren nutzt, die sie heute schon ermöglichen, bspw. EUREKA-Fach oder Winsolvenz, oder, ob man auf ihre zweckmäßige Umsetzung in den „neuen“ Entwicklungsverbünden, dem e2-Verbund, der Plattform eIP oder der „E-Akte als Service“, hofft[1]: Es wäre unrealistisch zu meinen, dass sich die Arbeit durch diese eAkte nicht ändern wird. Unabhängig von der Art und Güte der technischen und organisatorischen Umsetzung[2], wird die Einführung der eAkte auch bedeuten, von bisherigen Gewohnheiten Abschied zu nehmen. Damit niemand behaupten kann, nicht vorgewarnt gewesen zu sein, seien im Folgenden – schlaglichtartig – einige Aspekte näher beleuchtet……….“

 

Und manchmal vergisst das Internet doch: Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Abruf

Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird, § 41 VwVfG. Das VG Lüneburg hatte sich in einem Urteil vom 24. November 2016 – 6 A 182/15 – damit zu beschäftigen, wie eine Veröffentlichungsplattform ausgestaltet sein muss. „Und manchmal vergisst das Internet doch: Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten zum Abruf“ weiterlesen

Sorry we’re closed: Rückmeldungen zum ERV nur innerhalb der Dienstzeiten

Der elektronische Rechtsverkehr beschleunigt den Schriftwechsel zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten immens. Rechtsschutz „rund um die Uhr“ ist damit aber nicht verbunden. Auch in digitaler Form können richterliche Hinweise oder Rückmeldungen der Justizverwaltung nur während der Dienstzeiten erwartet werden.

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