Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird, § 41 VwVfG. Das VG Lüneburg hatte sich in einem Urteil vom 24. November 2016 – 6 A 182/15 – damit zu beschäftigen, wie eine Veröffentlichungsplattform ausgestaltet sein muss.
Ein Verwaltungsakt ist nach allgemeiner Meinung zugegangen, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen (also unabhängig von in der Person des Empfängers liegenden Gründen wie Urlaub oder Krankheit) unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Für elektronische Verwaltungsakte ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein muss, ist entsprechend den Anforderungen für Schriftstücke verbunden, dass dem Betroffenen dauerhafte Verfügungsgewalt über die Datei gewährt wird. Bei Versendung etwa per E-Mail wird die Verfügungsgewalt grundsätzlich mit der Ablage der Nachricht im elektronischen Briefkasten begründet, also mit der Versendung einer Datei über das Internet auf einen Speicherplatz, auf den der Empfänger (alleinigen) Zugriff hat. Keine Verfügungsgewalt wird begründet, wenn der Empfänger nur per E-Mail darauf hingewiesen wird, dass der verfügende Teil des Verwaltungsakts ganz oder teilw. (z. B. Nebenbestimmungen) auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden kann, weil die entsprechende Seite von der Behörde jederzeit geändert werden kann. Auch die Möglichkeit einer Abspeicherung der Internet-Seite begründet eben nur diese Möglichkeit, jedoch keine tatsächliche dauerhafte Verfügungsgewalt. Deshalb kann schon gar nicht ein Verwaltungsakt in der Form individuell bekannt gegeben werden, dass der Betroffene allgemein darüber informiert wird, ihn betreffende Informationen seien im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbar.
An einer solchen (alleinigen) Verfügungsmacht der betroffenen Klägerin fehlte es im Fall des VG Lüneburgs. Zwar sei der Bescheid in einem individuell der Klägerin vorbehaltenen Bereich des Hochschulinformationssystems eingestellt worden. Allerdings hätte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die dauerhafte Verfügungsgewalt über den Bescheid bzw. die diesen verkörpernden Daten gehabt, weil die im System eingestellten Daten von den Sachbearbeitern der Beklagten jederzeit wieder abänderbar gewesen seien.