Sachverständige bald auch nur noch „mit Karte“ ans Gericht

Ziel des eJustice-Gesetzes ist es, die Kommunikation mit dem Gericht auf digitale Übermittlungskanäle umzulenken. Ausgerechnet ein – jedenfalls systematisch – aber eher gerichtsinterner Korrespondenzweg basiert fast immer noch vollständig auf der Briefpost: Der gerichtliche Sachverständige wird immer noch fast ausschließlich „analog“ erreicht. Ein Nachteil, denn seine Gutachten müssen dann eingescannt werden.

Gerade beim Scanvorgang können aber wichtige „Mehrwerte“ der elektronischen Akte verloren gehen. Hierzu zählt beispielsweise die Volltextsuche, die natürlich nur dann verlässlich ist, wenn die Texterkennung perfekt ist. Genauso die Güte digitaler Fotos oder Röntgenbilder, die nur im (digitalen) Original optimal ist, nicht mehr aber, wenn sie erst ausgedruckt und dann erneut digitalisiert werden. Der Vorgang ist ohnehin nahezu absurd, denn selbstverständlich erstellt der Sachverständige sein Gutachten am Computer.

Ideal wäre es daher, wenn mehr Sachverständige, ihre Gutachten elektronisch übermitteln würden. In den meisten Bundesländern kann hierzu das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Die erforderliche Software ist kostenfrei unter www.egvp.de erhältlich.

Leider ist es aber gerade das eJustice-Gesetz, das eine neue Hürde einzieht. Ab 1. Januar 2018 „muss“ nach der neuen Fassung des § 130a Abs. 1, Abs. 3 ZPO (bzw. seiner fachgerichtlichen Entsprechungen in bspw. § 65a SGG oder § 55a VwGO) das Gutachten qualifiziert elektronisch signiert werden. Dennoch sind die Kosten hierfür überschaubar. Signaturkarten sind bei diversen Anbietern für einen gerade einmal zweistelligen jährlichen Beitrag erhältlich und auch die notwendige Hard- und Software kostet nur etwa 100 Euro. Die Anbieter finden sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Zusammenfassend gilt auch für Sachverständige, dass die (sichere) elektronische Kommunikation mit dem Gericht die Zukunft ist. Bis das digitale Gutachten eine Selbstverständlichkeit geworden ist, gilt, dass die (jedenfalls auch) elektronische Übermittlung ein neues Qualitätsmerkmal für einen Sachverständigen darstellt und daher auch ein Kriterium für dessen Auswahl durch das Gericht oder die Verfahrensbeteiligten seien kann.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts