Alles PDF, oder was? Behörden bestimmen das Dateiformat ihrer eAkte selbst!

Die Vorlage der Verwaltungsakten erfolgt nicht lediglich in Form einer Anlage zu einem (vorbereitenden) Schriftsatz. Es handelt sich vielmehr um einen dem Beweisrecht zuzuordnen prozessualen Vorgang, der Teil der Amtsermittlungspflicht des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters ist, wie die systematische Stellung der Regelungen zeigt. Mögliche Dateiformate vorzulegender elektronischer Verwaltungsakten sind daher nicht auf die zulässigen Formate der ERV-Rechtsverordnung beschränkt.

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Bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist verabschiedet.

Die bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-RVO) ist verabschiedet. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des elektronischen Zustellungsrechts ab dem 1. Januar 2018 geschaffen. Die für ZPO und die fachgerichtlichen Prozessordnungen einheitliche Rechtsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zum Dateiformat, zur sog. „Container-Signatur“ und zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

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Massenverfahren und eEB: Das voluntative Element des EB kann auch mühevoll sein

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) als maschinenlesbare – und damit einer Automatisierung zugänglichen – neuen Form des Empfangsbekenntnisses ist nicht nur eine gute Idee, um einerseits der anwaltlichen Forderung nach einem voluntativen Element im Zustellungsrecht nachzukommen, sondern auch um eine weitgehende Automatisierung der Zustellungsüberwachung umzusetzen. In Einzelfällen, kann es aber auch zur Mehraufwänden führen – so bspw. in Massenverfahren.

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Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) – davor muss wirklich niemand Angst haben!

Gem. § 174 Abs. 4 ZPO werden Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2018 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dieser Datensatz sieht „ungenießbar“ aus, betrachtet man ihn in seiner technischen Ausgangsform als XML-Datei. Das dürfte aber fast nie notwendig werden, denn Fachverfahren köcheln aus den übermittelten Daten eine für Juristen viel leichter „genießbare Kost“.

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Behördenakten vor Gericht: Kein Anspruch mehr auf Papier

In den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, ist die Behördenakten, die das Gericht routinemäßig beizieht, oft wichtiger für den Streitentscheid, als der Inhalt der Gerichtsakte. Ist der elektronische Rechtsverkehr zum anfordernden Gericht  eröffnet, besteht kein Anspruch des Gerichts mehr auf Vorlage einer Papierverwaltungsakte, wenn die Behördenakte elektronisch geführt wird; auch dann nicht, wenn das Gericht selbst noch keine elektronische Gerichtsakte führt.

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Ab 1.1.2018 ERV nur noch mit texterkannter PDF?

Mit der Neufassung des § 130a ZPO und der zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden bundesweiten ERV-Rechtverordnung wird es voraussichtlich zu verschärften Formanforderungen für elektronisch eingereichte Schriftsätze kommen. Brisant daran ist, dass sich diese Formvoraussetzungen nicht nur auf (bestimmende) Schriftsätze beziehen, sondern auch auf ihre Anlagen und weitere bei Gericht eingehende Dokumente, wie bspw. Sachverständigengutachten. „Ab 1.1.2018 ERV nur noch mit texterkannter PDF?“ weiterlesen

Sozialgericht Berlin ruft Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auf

In einer Pressemitteilung vom 10. August 2017 hat das größte deutsche Sozialgericht, das SG Berlin, die Rechtsanwaltschaft zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgefordert. Alle Kammern des SG Berlin seien bereit elektronische Post zu empfangen und zu versenden, viel zu wenige Rechtsanwälte aber seien Teilnehmer im elektronischen Rechtsverkehr – obschon die Pflicht zur Teilnahme vor der Tür stehe.

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Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung

Die Justiz wird eine Softwareanwendung zur Erzeugung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) kostenlos zur Verfügung stellen. Dies ist wesentlich, um auch in Zukunft auf sicheren Übermittlungswegen, die nicht bereits von sich aus in der Lage sind, ein eEB zu erstellen (wie dies bspw. das beA kann) Zustellungen empfangen zu können. „Justiz stellt kostenlos Software zur Erzeugung eines eEB zur Verfügung“ weiterlesen

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB): So sieht es aus!

Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 – 5 ZPO dient dem Nachweis der Zustellung auf elektronischem Wege ab dem 1. Januar 2018 das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB). Es ist vom Zustellungsempfänger in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor, das im folgenden näher vorgestellt wird. Erste Justizfachverfahren – bspw. das Fachverfahren für die Fachgerichte, EUREKA-Fach – sind nun in der Lage, diesen Datensatz zu erzeugen.

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