eJustice und der medizinische Sachverständige, MEDSACH 1/2018

„eJustice und der medizinische Sachverständige: Kein Entkommen vor der Zukunft (und dem Gesetzgeber)“ behandelt als Aufsatz in der Zeitschrift „Der Medizinische Sachverständige“ (MEDSACH) die Möglichkeiten von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren (übrigens nicht zwingend nur medizinischen Sachverständigen – diese dienen eher als Beispiel), am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Hierzu werden in dem Beitrag die rechtlichen und technischen Grundlagen beschrieben. Rechtlich wird insbesondere dargestellt, dass die Neufassung des § 130a Abs. 1 ZPO dazu führt, dass viel öfter als früher eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wird. Tenor ist, dass alle Verfahrensbeteiligten von der elektronischen Übermittlung des Gutachtens profitieren, weil die dann digital vorliegende Datei bessere Weiterverarbeitungsmöglichkeiten bietet, als das bloße Papier. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr könnte deshalb in Zukunft ein echtes Qualitätsmerkmal für einen Sachverständigen werden.

Der Medizinische Sachverständige (MEDSACH) 1/2018

Siehe auch: Sachverständige bald auch nur noch “mit Karte” ans Gericht

 

beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auch am 1. Januar 2018 weiter down. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen nun die De-Mail in Blick, um einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und daher ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen zu können. Für viele steht aber eher ein „Revival“ des guten alten EGVP-Clients an. Bei Nutzung von EGVP rückt aber nun die qualifizierte elektronische Signatur wieder in den Fokus – schon alleine deshalb, weil die ERVV ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur verbietet. In der Folge daher einige Grundlagen zum ERV mit qualifizierter elektronischer Signatur ab dem 1. Januar 2018.

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ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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Verfassungsbeschwerde gegen beA bleibt erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.

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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

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Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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ERVV: Bundesrat stimmt unter Verlängerung der OCR-Übergangsfrist zu

Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der ERVV mit Änderungen zuzustimmen (645/17 (Beschluss)). Insbesondere sieht der Bundesrat die Verlängerung der Übergangsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 ERVV (Aufschub der Anforderung Dokumente „durchsuchbar“ zu übersenden) als angezeigt an.

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