In einer Pressemitteilung vom 10. August 2017 hat das größte deutsche Sozialgericht, das SG Berlin, die Rechtsanwaltschaft zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgefordert. Alle Kammern des SG Berlin seien bereit elektronische Post zu empfangen und zu versenden, viel zu wenige Rechtsanwälte aber seien Teilnehmer im elektronischen Rechtsverkehr – obschon die Pflicht zur Teilnahme vor der Tür stehe.
Wie die meisten Fachgerichte in Deutschland verwendet auch das Sozialgericht Berlin das Justizfachverfahren EUREKA-Fach, das bereits seit einigen Jahren den elektronischen Empfang und Versand von Dokumenten auf den zugelassenen Übermittlungswegen des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglicht. In vielen Bundesländern ist durch die Nutzung dieser Software der elektronische Rechtsverkehr im Gericht schon Routine. Die Innovationskraft des SG Berlin ist dabei besonders imposant, wobei der Erfolgsgarant die hauseigene IT-Abteilung des Sozialgerichts ist:
Entscheidenden Anteil am Erfolg des ERV-Pilotprojektes hat die 10-köpfige IT-Abteilung des Hauses. Sie trägt auch maßgeblich dazu bei, dass das 2014 eingeführte Computerprogramm zur hausinternen Aktenverwaltung („EUREKA-Fach“) am Sozialgericht Berlin seit Jahren reibungslos funktioniert.
Leider sind außer den Gerichten noch nicht alle Kommunikationspartner „fit für eJustice“. Insbesondere die Teilnahmebereitschaft bei Behörden, aber auch bei der Anwaltschaft ist noch verhältnismäßig gering:
Regelmäßig nehmen am Elektronischen Rechtsverkehr des Sozialgerichts Berlin rund 70 Rechtsanwältinnen und Anwälte teil. Auch die Rentenversicherungen, die Bundesagentur für Arbeit und vier der zwölf Berliner Jobcenter gehören inzwischen zum Teilnehmerkreis. Weniger modern ist die Kommunikation mit anderen Behörden.
Mahnend weist das Sozialgericht in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die Zurückhaltung nicht mehr zeitgemäß sei. Vielmehr dränge die Zeit (so müssen bspw. bis spätestens 30. September 2017 die Signaturkarten bestellt werden); der elektronische Rechtsverkehr werde bald verbindlich. So müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spätestens ab dem 1. Januar 2018 empfangsbereit für elektronische Zustellungen sein.