Die BRAK informiert:
Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.
Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden (vgl. auch beA-Newsletter 27/2017).
§ 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die elektronische Übermittlung an Personen, an die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf (§ 174 Abs. 1 ZPO) oder an Personen, die einer elektronischen Zustellung ausdrücklich zugestimmt haben. Sie ist daher auch zulässig und wirksam, wenn diese Personen zwar über ein den Anforderungen entsprechendes elektronisches Postfach verfügen, gegenüber dem Gericht aber tatsächlich gar keine elektronische Kommunikation betreiben – und eigentlich auch nicht betreiben wollen. Dieses Vorgehen nennt man den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr“ oder die sog. „passive Nutzungspflicht“ eines eröffneten elektronischen Kommunikationskanals. Hinsichtlich des Posteingangs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) war die Zulässigkeit dieses initiativen elektronischen Rechtsverkehrs bzw. die passive Nutzungspflicht des EGVP nach nahezu unumstrittener Meinung zulässig. Es war Konsens, dass im elektronischen Rechtsverkehr kein Anspruch auf eine postalisch übersandte gerichtliche Entscheidung mehr besteht. Die einzige Option – jedenfalls bis zur Einführung der Nutzungspflicht durch das eJustice-Gesetz – sich elektronischen Übermittlungen durch die Gerichte zu entziehen, war es daher, ein eingerichtetes EGVP-Postfach wieder abzumelden. Den Justizverwaltungen eröffneten sich daher enorme Einsparpotentiale im Portobereich, denn die Gerichte können das gesamte EGVP-Adressbuch jederzeit durchsuchen – je nach eingesetzter Gerichts-Software auch automatisiert.
Erst durch die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) differenzierten sich zur passiven Nutzungspflicht des beA die Rechtsmeinungen. Zwar müssen sich die Rechtsanwälte individuell für das Postfach freischalten, das Postfach ist aber – unabhängig von dieser Freischaltung – faktisch durch die Gerichte adressierbar; normativ wird die Nutzung im „initiativen elektronischen Rechtsverkehr“ also die „passive Nutzungspflicht“ des beA bis 31. Dezember 2017 ausgeschlossen, § 31 RAVPV, § 31a Abs. 6 BRAO. Wie bereits EGVP kann das beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO genutzt werden können. Zum 1. Januar 2018 muss daher jeder Rechtsanwalt mit Zustellungen in das beA rechnen!
Ab dem 1. Januar 2018 sieht das Gesetz zudem die förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (dann eEB) im elektronischen Rechtsverkehr nur noch über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO vor, vgl. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO.