Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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Verfassungsbeschwerde gegen beA bleibt erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.

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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

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Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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ERVV: Bundesrat stimmt unter Verlängerung der OCR-Übergangsfrist zu

Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der ERVV mit Änderungen zuzustimmen (645/17 (Beschluss)). Insbesondere sieht der Bundesrat die Verlängerung der Übergangsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 ERVV (Aufschub der Anforderung Dokumente „durchsuchbar“ zu übersenden) als angezeigt an.

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ERVV als Einbahnstraße: Die Rechtsverordnung bestimmt das Dateiformat nur im (gerichtlichen) Posteingang

Der gerichtliche elektronische Postausgang beruht auf § 174 Abs. 3 ZPO. Anders als § 130a ZPO regelt diese Vorschrift keine Details zur Übermittlung, insbesondere wird das Dateiformat nicht bestimmt – auch die Verordnungsermächtigung des § 130a Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den gerichtlichen Postausgang. Die Folge ist, dass es – jedenfalls keine einfach-gesetzlichen – Beschränkungen gibt, nach denen sich das Gericht bei Zustellungen hinsichtlich des Dateiformats richten müsste.

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(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften

Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen (also bspw. bei Anlagen zu Schriftsätzen, bei Sachverständigengutachten etc.) aber nicht. 130a Abs. 1 – 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung verschärft diese Voraussetzungen. Ab diesem Zeitpunkt „müssen“ (explizit genannt) Anlagen, Gutachten etc. von der verantwortenden Person selbst qualifiziert elektronisch signiert werden, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, und sich hinsichtlich des Dateityps an die Vorgaben der dann bundesweiten ERVV halten.

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Texterkennung i.S.d. § 2 Abs. 1 ERVV: Was ist eigentlich „durchsuchbar“?

Ab 1. Januar 2018 müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente gem. § 2 Abs. 1 ERVV druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar (für letzteres gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019im Dateiformat PDF übermittelt werden. Aber was ist eigentlich die „Durchsuchbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift?

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