Nochmal zur Rechtsmittelbelehrung: Auch LAG Baden-Württemberg hält ERV-Belehrung für erforderlich.

Die Entscheidungen zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs in behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen mehren sich. In einem Beschluss vom 9. Mai 2018 hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 TaBV 7/17) zu Wort gemeldet. Es hält – entsprechend der auch hier vertretenen Ansicht – eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr für fehlerhaft.

Eine Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, so das LAG, wenn sie der Partei oder den Beteiligten nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit Antwort auf die Frage gebe, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder nicht. Die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 ArbGG bestehende Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel zu versehen, verfolge den Zweck, die rechtsunkundige Partei ohne Weiteres in die Lage zu versetzen, die für die Wahrnehmung und eventuelle Weiterverfolgung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Rechtsmittelbelehrung müsse den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren (BAG 13. April 2005 – 5 AZB 76/04; BAG 20. Februar 1997 – 8 AZR 15/96).

Eine Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthalte, diese unrichtig wiedergebe oder wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig oder in richtiger Form einzulegen (BVerwG 31. August 2015 – 2 B 61/14).

In dem vom LAG Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall war die Rechtsmittelbelehrung nach Ansicht des Gerichts unvollständig und fehlerhaft, weil sie keine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels in elektronischer Form enthielt. Zwar sei bislang in der Rechtsprechung weitgehend vertreten worden, dass eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls derzeit noch keine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels auch in elektronischer Form enthalten müsse. Für das sozialgerichtliche Verfahren habe das Bundessozialgericht (BSG 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R) ausgeführt, dass die elektronische Form sei derzeit noch kein gleichgewichtiger Regelweg der Rechtsmitteleinlegung, zumal diese Form in zahlreichen Vorschriften des SGG über die Art und Weise der Rechtsmittel- und Rechtsbehelfseinlegung noch nicht erwähnt sei. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren habe das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg 28. September 2017 – 7 Sa 72/17) das Erfordernis einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen unter einem Versäumnisurteil verneint mit der Begründung, dass § 59 ArbGG, der die Form der Einspruchseinlegung regelt, die elektronische Form nicht ausdrücklich benenne. Es reiche aus, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Form der Rechtsbehelfseinlegung hingewiesen werde, die auch vom Gesetz benannt werde. Im Übrigen sei die elektronische Form keine eigenständige Form, sondern eine bloße Unterform der Schriftform, weshalb es ausreiche, auf die Schriftform hinzuweisen.

Diesen Auffassungen folgt das LAG Baden-Württemberg aber explizit nicht: Jedenfalls für die Berufungseinlegung sei es nämlich unrichtig, dass es an einem gesetzlichen Verweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Rechtsmitteleinlegung fehle. § 519 Abs. 4 ZPO verweise nämlich für die Form der Berufungsschrift auf die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, somit auch auf § 130a ZPO, bzw. im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf § 46c ArbGG. Hinzu komme, dass es bezogen auf §§ 130a ZPO, 46c ArbGG noch nicht einmal dieses Verweises bedürfe, da diese Normen ohnehin auch für „schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien“ gelte, somit bereits unmittelbar auch für Klageschriften und Rechtsmittelschriften.

Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, die elektronische Form wäre nur eine Unterform der Schriftform. Der Gesetzgeber verstehe das elektronische Dokument vielmehr als eine eigenständige „modifizierte Schriftform“ und „neue prozessuale Form“ (BT-Drs. 14/4987 Seite 24; ebenso: BSG 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R; Kloppenburg in jurisPR-ArbR 26/2010 Anm. 1 zu BGH 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08).

Zur Frage, ob der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile ein Regelweg zu den Gerichten sei, positioniert sich das LAG wohltuend eindeutig:

Auch die Annahme, das elektronische Dokument sei derzeit noch keine gleichwertige Form der Rechtsmitteleinlegung, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Durch die Einführung des § 46c ArbGG hat der Gesetzgeber das elektronische Dokument zu einer gleichwertigen Form erhoben. Diese Form ist auch nicht unbedeutend, zumal beim Landesarbeitsgericht der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist und seit 1. August 2017 auch die elektronische Aktenführung gem. § 46e ArbGG eingeführt wurde. Die erkennende Kammer führt ihre Akten elektronisch. Jede elektronische Einlegung eines Rechtsmittels ist wünschenswert, reduziert Arbeitsschritte und erleichtert die Sachbearbeitung.


Überblick:

Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Müller, eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 68; ders., Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 2018; ders. NZS 2015, 896.


Rechtsprechungsübersicht:

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts