Die im Privatleben so selbstverständliche „einfache“ E-Mail ist im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (zu Recht) geradezu verteufelt. Sie ist kein zugelassener Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO und gilt als „offene Postkarte“ im ERV. In der Kommunikation zwischen Bürger und Behörde hat die E-Mail allerdings ihren festen Platz; jedenfalls dann, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Gem. § 3a Abs. 1 VwVfG muss sie dann auch „einfache E-Mail“ akzeptieren. Formwahrend – bspw. für die Einlegung eines Widerspruchs – ist die E-Mail jedenfalls dann, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist.
Die Behörde darf deshalb in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht die – ungeliebte – E-Mail gänzlich ausschließen. Dies hat nun auch das Sozialgericht Darmstadt entschieden (Beschluss vom 23.05.2018 – S 19 AS 309/18 ER – beck-online). Entsprechend hat auch das LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17, für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen entschieden.
In seiner Entscheidung hält das Sozialgericht richtigerweise die von der Behörde im Ausgangsbescheid verwendete Rechtsmittelbelehrung für unrichtig.
Unrichtig ist die Belehrung dann, wenn sie nicht den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist angibt (vgl. die in § 66 Abs. 1 SGG genannten Merkmale). Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, aber auch eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich (ständige Rspr. vgl. nur BSG, Urteil vom 14. März 2013, Az: B 13 R 19/12 R, juris Rn. 16 m. w. Nachw.).
Zwar habe das Bundessozialgericht im Jahr 2013 entschieden, dass es für die Belehrung über die Klagemöglichkeit bei Gericht nicht erfordere, dass auch auf die für das betreffende Gericht durch Rechtsverordnung bereits zugelassene Möglichkeit der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze in der Form eines elektronischen Dokuments hingewiesen werde (BSG, Urteil vom 14. März 2013, Az: B 13 R 19/12 R, Rn. 17). Das Sozialgericht schließt sich aber der auch hier vertretenen Ansicht an, dass diese Rechtsprechung heute nicht mehr angewendet werden kann. Dies sei bereits in der Entscheidung des Bundessozialgerichts angeklungen, in der es ausdrücklich heißt, dass „es jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nach § 66 Abs. 1 SGG nicht geboten“ sei, stets auch auf die Möglichkeit der Verwendung der elektronischen Form hinzuweisen.
Seit dem 1. Januar 2018 sei in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist. Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I könne eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach Absatz 1 sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet.
Das Sozialgericht lässt in seiner Entscheidung zwar ausdrücklich offen , ob ein Leistungsträger, der den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat (wie der dortige Antragsgegner mit der Angabe einer Email-Adresse auf seiner Homepage), in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit, Schriftsätze elektronisch einzureichen (§ 36a SGB I), hinweisen müsse (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des VGH Mannheim zur Belehrung über die De-Mail – Adresse). Jedenfalls dürfe in der Rechtsmittelbelehrung nicht, wie dort geschehen, darauf hingewiesen werden, dass eine Widerspruchseinlegung per E-Mail nicht dem gesetzlich vorgeschrieben Schriftformerfordernis entspreche und daher unzulässig sei. Denn dies ist zwar für eine einfache Email zutreffend. Ein Widerspruch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur sei aber zulässig; ebenso eine De-Mail nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
Wie bereits die zitierten Entscheidungen des VGH Mannheim und des Bundessozialgerichts, legt auch der Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis nahe, dass Behörden sich nicht nur schnell, sondern auch sorgfältig, mit einer zutreffenden und an den Rechtsstand ab dem 1. Januar 2018 angepassten Rechtsbehelfsbelehrung befassen müssen.
Überblick:
Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)
Müller, eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 68; ders., Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 2018; ders. NZS 2015, 896.
Rechtsprechungsübersicht:
- LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17.
- VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2018 – A 11 S 192/18.
- Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 23.05.2018 – S 19 AS 309/18 ER.