Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr

Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz und für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter.

Die beiden neuen Bearbeiterhinweise ergänzen mit übersichtlichen Schemata und zahlreichen Screenshots leicht verständlich das „eJustice-Praxishandbuch“.

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Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

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VGH Kassel: EGVP-Eingangsbestätigung ist Anscheinsbeweis für Fristwahrung

Legt ein Verfahrensbeteiligter einen Ausdruck der vom gerichtlichen Empfangsserver automatisch versandten Eingangsbestätigung für den Eingang eines Schriftstücks per EGVP vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Schriftstück zu dem auf der Eingangsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt auf dem Gerichtsserver eingegangen ist. Dies hat der VGH Kassel am 26. September 2017 entschieden (5 A 1193/17).

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Der ungeliebte “sichere Übermittlungsweg”: Die De-Mail aus Sicht des Gerichts

Die in § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO durch Verweis auf das De-Mai-Gesetz definierte absenderauthentifizerte De-Mail steht technisch bereits seit dem Jahr 2012 zur Verfügung, hat aber noch kaum praktische Anwendungsfälle gefunden. Durch den Ausfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und als möglicher „sicherer Übermittlungsweg“ für Behörden (als beBPo-Alternative) bzw. als derzeit einzig möglicher sicherer Übermittlungsweg für Prozessvertreter, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind (Verbände, Gewerkschaften, Steuerberater, Rentenberater etc.) kommt sie aber plötzlich in das Blickfeld.

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eJustice und der medizinische Sachverständige, MEDSACH 1/2018

„eJustice und der medizinische Sachverständige: Kein Entkommen vor der Zukunft (und dem Gesetzgeber)“ behandelt als Aufsatz in der Zeitschrift „Der Medizinische Sachverständige“ (MEDSACH) die Möglichkeiten von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren (übrigens nicht zwingend nur medizinischen Sachverständigen – diese dienen eher als Beispiel), am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Hierzu werden in dem Beitrag die rechtlichen und technischen Grundlagen beschrieben. Rechtlich wird insbesondere dargestellt, dass die Neufassung des § 130a Abs. 1 ZPO dazu führt, dass viel öfter als früher eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wird. Tenor ist, dass alle Verfahrensbeteiligten von der elektronischen Übermittlung des Gutachtens profitieren, weil die dann digital vorliegende Datei bessere Weiterverarbeitungsmöglichkeiten bietet, als das bloße Papier. Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr könnte deshalb in Zukunft ein echtes Qualitätsmerkmal für einen Sachverständigen werden.

Der Medizinische Sachverständige (MEDSACH) 1/2018

Siehe auch: Sachverständige bald auch nur noch “mit Karte” ans Gericht

 

beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auch am 1. Januar 2018 weiter down. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen nun die De-Mail in Blick, um einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und daher ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen zu können. Für viele steht aber eher ein „Revival“ des guten alten EGVP-Clients an. Bei Nutzung von EGVP rückt aber nun die qualifizierte elektronische Signatur wieder in den Fokus – schon alleine deshalb, weil die ERVV ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur verbietet. In der Folge daher einige Grundlagen zum ERV mit qualifizierter elektronischer Signatur ab dem 1. Januar 2018.

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ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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Verfassungsbeschwerde gegen beA bleibt erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.

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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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