Auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person selbst (bspw. beim beA den Rechtsanwalt): Dann genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person.
Unter Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch eine andere, als die verantwortende Person selbst (bspw. das Sekretariat der Kanzlei): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.
Nicht formwahrend ist also die Einreichung mit einfacher E-Mail. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem Umweg über eine Behörde den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gefunden hat – das sieht auch das FG Hamburg so: Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18.
Zulässiges Dateiformat für formbedürftige Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehrs ist gem. § 2 Abs. 1 ERVV grundsätzlich eine druckbare, kopierbare und, soweit technisch möglich, durchsuchbare PDF-Datei. Zusätzliche Beschränkungen ergeben sich aber aus den Bekanntmachungen der Bundesregierung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV. Diese sind unter www.justiz.de einsehbar.
Seit 1. Januar 2018 sind alle deutschen Gerichte mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und der meisten Landesverfassungsgerichte elektronisch erreichbar; viele Gerichte versenden auch bereits elektronisch. Die Aus- und Fortbildung der Justizbediensteten hat mit dem sportlichen Zeitplan des eJustice-Gesetzes indes nicht allerorts Schritt gehalten. Der folgende Beitrag, der gleichzeitig in den Blogs zpoblog und ervjustiz.de erscheint, dient als Kurzglossar für die „Einsteiger“ in der Justiz und damit als Hilfestellung für die erste Schritte in der digitalisierten Justiz:
Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist bei zahlreichen Behörden bereits heute Realität und schreitet weiter fort. Bürger, Prozessvertreter und auch die öffentlich-rechtlichen Fachgerichte müssen sich auf die damit verbundenen Veränderungen einstellen. Elektronische Verwaltungsakten werden vermehrt Gegenstand von Prozessen – zumeist als beigezogene Behördenakten gem. § 99 VwGO, § 104 S. 5, 6 SGG oder – wie hier in einem Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 2018 – 1 A 203/17 – als eigentlicher Streitgegenstand. Fast immer im Fokus des Streits ist die Skepsis bezüglich der Vollständigkeit der elektronischen Akten.
Die zur unzulässigen Containersignatur ergangene Rechtsprechung des BSG und des BAG war zwar jeweils hinsichtlich der Einhaltung der nach der ERVV vorgeschriebenen Form (in diesen Fällen der Art der qualifizierten elektronischen Signatur) streng. Beide Gerichte waren aber großzügig im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung. Dabei setzten sich die Gerichte insbesondere damit auseinander, ob den formfehlerhaft einreichenden Rechtssuchenden ein Verschulden trifft; insoweit gingen die Gerichte davon aus, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn andererseits das Gericht seinen Hinweis- und Hinwirkungspflichten sorgfältig nachgekommen ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht setzt sich in einem Urteil vom 18. Oktober 2018 – 11 Sa 70/18 einerseits mit den Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht auseinander, zum anderen nimmt es aber auch kritisch in den Blick, ob die Rechtsunkenntnis der ERVV alleine überhaupt geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.
Das Landgericht Landshut war eines der ersten Gerichte in Deutschland mit führenden elektronischen Akten. Klar ist, dass bei so einem Pilotprojekt auch einmal etwas schief läuft: Hier die Niederschrift über eine Urteilsverkündung. Dieser fehlte die qualifizierte elektronische Signatur. Die Folge nach über fünf Monaten: Ein Nichturteil – und damit ein (noch) nicht abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren.
Das Telefax, besonders als Computerfax, ist eine unter IT-Sicherheits- und Datenschutzgesichtspunkten mittlerweile heftig kritisiert „Brückentechnologie“, die derzeit noch in der Justiz überall dort gebräuchlich ist, wo der elektronische Rechtsverkehr noch nicht zur Verfügung steht oder sich noch nicht durchgesetzt hat. Auch wenn es Zeit wird, dass die letzten Faxgerät ihren Platz im Museum finden; noch muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit dessen Formanforderungen beschäftigen, denn gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist auch das Telefax ein zugelassener Übermittlungsweg. Nachdem vor Kurzem das VG Dresden sich zu Wort gemeldet hatte, musste nun das Hessische Landessozialgericht eine Entscheidung zur Form einer Telefax-Beschwerde treffen. Streitgegenständlich war hier die Nutzung eines E-Mail- to-Fax – Dienstes (L 6 SF 1/18 DS)
Die Digitalisierung spielt im Arbeitsrecht eine erhebliche gesamtgesellschaftliche Rolle. Gleichzeitig müht sich die Arbeitsgerichtsbarkeit um die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf der Grundlage der (Neu-)Regelungen des eJustice-Gesetzes und die Einführung elektronischer Gerichtsakten spätestens zum 1.1.2026 gem. § 46 a I e ArbGG idF des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (anschaulich Natter/Haßel, NZA 2017, 1017). Eine besonders exotische Stellung im materiellen und im Prozessrecht nimmt die De-Mail ein. Sie soll im folgenden Beitrag näher betrachtet werden.
Hintergrund:
Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.
Der seit 2012 verfügbare Kommunikationsdienst De-Mail ist ein Verfahren zum Austausch von Nachrichten, das anders als das in der Justiz – sonst aber praktisch nirgendwo – verbreitete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) auf E-Mail – Protokollen beruht. Im Gegensatz zu klassischen E-Mails wird die De-Mail auf der Übertragungsstrecke zwischen dem De-Mail – Provider des Absenders und dem des Empfängers verschlüsselt übertragen. In der Vergangenheit war die De-Mail als „gesicherte Kommunikation“ in der Kritik; dennoch hat der Gesetzgeber sie in den Kreis der sog. „sicheren Übermittlungswege“ gem. § 130a Abs. 4 ZPO aufgenommen.
Die Digitalisierung der Justiz im Rahmen des sog. eJustice-Prozesses führte noch vor wenigen Jahren ein Nischendasein. Ende 2018 befindet sich die Justiz dagegen in der Mitte einer gewaltigen Veränderung des Prozessrechts und der Arbeitswirklichkeit. Vieles lässt sich erst erahnen, ist erst in der Planung und hat die Fläche noch nicht erreicht. Andere Aspekte dagegen betreffen bereits gegenwärtig einzelne Verfahren und nicht wenige Verfahrensbeteiligte machen schmerzhafte Erfahrungen, weil Klagen unzulässig sind, wenn die neuen Form- und Fristanforderungen nicht beachtet werden. Im Beitrag „eJustice – Der elektronische Rechtsverkehr tritt aus der Nische“ (JuS 2018, 1193 ff.) wird das neue Verfahrensrecht für den elektronischen Rechtsverkehr vorgestellt und damit der Beitrag „eJustice – Die Justiz wird digital“ (JuS 2015, 609 ff.) fortgeführt. Zielgruppe sind insbesondere Referendare – auch, aber nicht nur, in der Vorbereitung zur mündlichen Prüfung.
Weitere Publikationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich hier.