Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nunmehr (wieder) genutzt werden kann, wäre auch die Einreichung von Schriftsätzen ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, sofern die verantwortende Person (Rechtsanwalt) den Versendevorgang selbst vornimmt (zu den Details siehe hier). In der Organisation vieler Kanzleien ist dies aber nicht praktikabel. Versendet daher das Sekretariat, ist auch weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich – gleiches gilt bei der weiter zulässigen Nutzung von EGVP. Zugelassen sind hierbei Signaturen, die unmittelbar an der Datei angebracht werden; die unter EGVP noch sehr gebräuchliche sog. Containersignatur ist dagegen nicht mehr zulässig. Zum Ausschluss der Containersignatur hat sich nach dem OLG Brandenburg und dem Bundessozialgericht nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18. „Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur“ weiterlesen

Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) startet am 3. September 2018 wieder.  Zunächst besteht nur eine sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Natürlich kann das beA aber auch sofort wieder zum Senden verwendet werden – auch wenn dies noch freiwillig ist (vgl. § 130d ZPO). Es spricht schon jetzt viel dafür – nicht nur die gesparten Portokosten. Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.

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beA startet (wieder): Was ist zu tun? Was werden die Gerichte tun?

Am 3. September 2018 startet (erneut) das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Anders als im Jahr 2017 besteht unmittelbar ab dem Start die sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft ist die – nun knappe – Vorbereitungszeit ernst zu nehmen, denn auch in den Gerichten werden die notwendigen Vorbereitungen nun getroffen. Sämtliche deutschen Gerichte sind empfangsbereit [1]; einige Gerichte, insbesondere die Fachgerichtsbarkeiten, sind auch sendebereit.

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Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Führen elektronischer Fristenkalender

Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

So entschied am 28.6.2018 das Bundessozialgericht zur Wiedereinsetzung im Verfahren B 1 KR 59/17 B. Eine Anmerkung hierzu findet sich in der NZS 2018, 672.

VGH Mannheim und Signaturerfordernis: Im Zweifel für die Wiedereinsetzung

Im Verfahren 12 S 643/18 hatte sich der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18. Juli 2018 ebenso wie das BSG und das OLG Brandenburg zuvor (dort jeweils mit Blick auf die sog. Containersignatur) zum Umgang mit unzureichend signierten elektronischen Posteingängen zu beschäftigen. Ähnlich wie das BSG ist der VGH Baden-Württemberg großzügig mit der Wiedereinsetzung.

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NZS 2018, 631: Kommentierte Entscheidung des BSG zur Containersignatur

In der NZS 2018, 631 findet sich die kommentierte Entscheidung des BSG zur Containersignatur (BSG, Beschluss vom 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B).

Hier war über diesen Beschluss schon auf ervjustiz.de berichtet worden:

Unter dem Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B (Entscheidung um Volltext) hat das Bundessozialgericht in erfreulicher Klarheit gleich zu mehreren sehr praxisrelevanten und aktuellen Problemen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Ausfall des beA Stellung bezogen. Es hält die Containersignatur für unzulässig. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich denkbar, allerdings handelt es sich nicht um einen Fall des § 65a Abs. 6 SGG (entspricht: § 130a Abs. 6 ZPO).

 

SG Konstanz: Die eAkte verletzt den Bürger nicht in seinen Rechten

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens hatte sich das Sozialgericht Konstanz in einem Beschluss vom 27. Februar 2018 – S 11 AS 409/18 ER damit auseinanderzusetzen, ob der Bürger einen Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffende Akte nicht als elektronische Akte geführt wird. Das SG Konstanz gab der Behörde recht. Die Einführung des eAkte verletze den Bürger nicht in seinen Rechten.

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Nochmal zur Rechtsmittelbelehrung: Auch LAG Baden-Württemberg hält ERV-Belehrung für erforderlich.

Die Entscheidungen zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs in behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen mehren sich. In einem Beschluss vom 9. Mai 2018 hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 TaBV 7/17) zu Wort gemeldet. Es hält – entsprechend der auch hier vertretenen Ansicht – eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr für fehlerhaft.

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SG Darmstadt: Behörden-Rechtsbehelfsbelehrung darf nicht pauschal E-Mail ausschließen

Die im Privatleben so selbstverständliche „einfache“ E-Mail ist im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (zu Recht) geradezu verteufelt. Sie ist kein zugelassener Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO und gilt als „offene Postkarte“ im ERV. In der Kommunikation zwischen Bürger und Behörde hat die E-Mail allerdings ihren festen Platz; jedenfalls dann, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Gem. § 3a Abs. 1 VwVfG muss sie dann auch „einfache E-Mail“ akzeptieren. Formwahrend – bspw. für die Einlegung eines Widerspruchs – ist die E-Mail jedenfalls dann, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist.

Die Behörde darf deshalb in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht die – ungeliebte – E-Mail gänzlich ausschließen. Dies hat nun auch das Sozialgericht Darmstadt entschieden (Beschluss vom 23.05.2018 – S 19 AS 309/18 ER – beck-online). Entsprechend hat auch das LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17, für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen entschieden.

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