Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.6.2019 – 8 A 11392/18) und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 22.5.2019 – 4 A 640/17) haben sich zur Frage der Notwendigkeit zu Wort gemeldet, über die elektronische Form in Rechtsbehelfsbelehrungen zu informieren. Während das OVG Rheinland-Pfalz sich nur zum notwendigen Inhalt der Belehrung zu verhalten hatte, musste sich das Schleswig-Holsteinische VG (mal wieder) mit einer Belehrung auseinandersetzen, die den elektronischen Rechtsverkehr gar nicht erwähnte. Trotz des unterschiedlichen Ausgangspunkt setzen sich beide Entscheidungen durchaus in einen Widerspruch, denn das OVG lässt eine recht knappe Belehrung zum elektronischen Rechtsverkehr genügen, während das VG meint, dass eine Belehrung über die elektronische Form auch deren Details zu enthalten habe.
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