E-Mail wahrt auch über Umwege nicht die elektronische Form

Der elektronische Rechtsverkehr kennt derzeit drei Möglichkeiten der formwirksamen Einreichung:

  • Per EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.
  • Auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person selbst (bspw. beim beA den Rechtsanwalt): Dann genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person.
  • Unter Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch eine andere, als die verantwortende Person selbst (bspw. das Sekretariat der Kanzlei): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.

Nicht formwahrend ist also die Einreichung mit einfacher E-Mail. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem Umweg über eine Behörde den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gefunden hat – das sieht auch das FG Hamburg so: Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger die Klage an das Finanzamt Hamburg-1 (also nicht das Gericht) per E-Mail übermittelt E-Mail. Als Unterschrift wies sie „i. A. XXX“ aus. Darunter befand sich der Hinweis:
„A
Steuerberaterin
….“.
Der Beklagte hatte den Ausdruck dieser E-Mail nebst beigefügter Einspruchsentscheidung sodann als Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO an das Gericht übersandt.
Zu Recht hält das FG die Klage für unzulässig. Sie wahrt nicht die Form des § 52a FGO (die finanzgerichtliche Entsprechung des § 130a ZPO).

Der Umstand, dass die Klage bei dem Finanzamt entsprechend angebracht worden ist, ändere an dem Formmangel nichts. Das Gericht führt hierzu aus:

Zwar kann Einspruch gegen einen Bescheid gem. § 357 Abs. 1 AO auch elektronisch, d.h. per E-Mail, eingelegt werden. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO befreit aber nicht von den Anforderungen des § 52a FGO. Es sind keine Gründe dafür erkennbar, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das Finanzamt fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als „Briefkasten“ des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor. Anderenfalls würden die gesteigerten formalen Anforderungen auch obsolet, wenn über den Weg der Anbringung gemäß § 47 Abs. 2 FGO mühelos per E-Mail formlos Klage erhoben werden könnte.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts