Gegenstand eines Beschlusses des BAG vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – ist eine versäumte Berufungsfrist. Die Berufungsschrift war dem LAG nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Auf den deshalb erteilten Hinweis trug der Rechtsanwalt vor, er habe die Berufung bereits zwei Wochen vorher und damit innerhalb der Frist aus seinem beA übermittelt. Eine Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (= § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) konnte er aber nicht vorlegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.
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