Erklärungen zur Protokoll der Geschäftsstelle per Videokonferenz

Erklärungen zur Niederschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Klassischerweise erfolgen die Erklärungen unter persönlicher Anwesenheit des Rechtssuchenden. Fraglich ist aber, ob die Form auch unter Nutzung technischer Möglichkeiten gewahrt werden kann. Zu der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen per Videokonferenz hat sich nun Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19, geäußert: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung sei nicht gesetzlich geregelt. Dies stehe ihrer Zulässigkeit aber nicht entgegen.

Inhalt der Entscheidung

Das Gericht führt in seiner schlüssigen Entscheidung aus, das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG diene insbesondere dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene zu sichern. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder – bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle – des Urkundsbeamten solle zugunsten des in der Regel rechtsunkundigen Beschwerdeführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitere.

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung (= Videokonferenz) sei nicht explizit geregelt, dies stehe ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen. Es sei vielmehr durch Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG zu ermitteln, ob die mit dem Formerfordernis bezweckten Ziele auch mit einer Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels gegenseitiger audiovisueller Übertragung erreicht werden. Diese Anforderung hält das Gericht hier für gegeben:

Mit dem Formerfordernis soll der Erschienene belehrt und beraten, seine Berechtigung und die Ernstlichkeit seines Willens geprüft, die Erklärung entgegengenommen und in die rechte Form gebracht und über die Verhandlung ein Protokoll geführt werden. Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1.a) RPflG). Diese Ziele werden – anders als bei einer nur telefonischen Verbindung – auch bei einer gegenseitigen audiovisuellen Übertragung des Beschwerdeführers und des Urkundsbeamten erreicht. Der Urkundsbeamte kann sich bei einer audiovisuellen Übertragung Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen. Dies ist erforderlich, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde.

Übertragbarkeit auf andere Rechtsgebiete

Die tragenden Erwägungen der Entscheidung sind auch auf andere Rechtsgebiete übertragbar. Sie greift insbesondere die zurückhaltende Meinung der Rechtsprechung in Bezug auf telefonische Erklärungen auf:

Vgl. für eine Rechtsprechungsübersicht bspw.

BGH Beschl. v. 12. 3. 2009 – V ZB 71/08; BGH Beschl. v. 20. 12. 1979 – 1 StR 164/79;

BVerwG Beschl. v. 18. 3. 1991 – 1 DB 1/91; Beschl. v. 30. 8. 1984 – 1 WB 116/83, 1 WB 37/84;

BFH Urt. v. 10. 7. 1964 – III 120/61 U.

Gerade die Prüfung von Identität und Rechtsbindungswillen setzen weder zwingend die Anwesenheit des Rechtsschutzsuchenden voraus, noch schließt umgekehrt dessen persönliche Anwesenheit entsprechende Täuschungen aus. Jedenfalls sind entsprechende Zweifel regelmäßig durch Nachfragen klärbar. Im Gegensatz zu rein telefonischen Erklärungen, auf die sich die o.g. Rechtsprechung bezieht, ist bei Videokonferenzen gerade diesbezüglich durch die zusätzliche visuelle Übertragung, das „Sicherheitsniveau“ der persönlichen Anwesenheit deutlich angenährt, möglicherweise sogar gleichwertig. Letztlich können für die Klageerhebung zur Niederschrift keine anderen, insbes. keine höheren formalen Anforderungen gelten, als für die – auch nach Auffassung des BGH – zulässige, wenn auch freilich überkommene, telegraphische Klageerhebung, zumal die Niederschrift durch den Urkundsbeamten als Teil der Gerichtsverwaltung eher die Gewähr für Richtigkeit und Authentizität bietet, als die durch eine außerhalb der Gerichtsverwaltung stehende Stelle verschriftlichte Erklärung. Da die Form der Erklärung zur Niederschrift oder zu Protokoll auch bei Nutzung moderner Techniken völlig anderen tatsächlichen Gegebenheiten und Anforderungen unterliegt als die Übermittlung von Dateien im elektronischen Rechtsverkehr, sprechen auch die dortigen Spezialvorschriften, wie § 130a ZPO, nicht gegen die Zulässigkeit. Ähnlich wie das Telefax, handelt es sich hierbei gerade nicht um elektronischen Rechtsverkehr.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts