Gegenstand eines Beschlusses des BAG vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – ist eine versäumte Berufungsfrist. Die Berufungsschrift war dem LAG nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Auf den deshalb erteilten Hinweis trug der Rechtsanwalt vor, er habe die Berufung bereits zwei Wochen vorher und damit innerhalb der Frist aus seinem beA übermittelt. Eine Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (= § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) konnte er aber nicht vorlegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.
Zum Sachverhalt
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags schilderte der Rechtsanwalt folgende von ihm angewiesene Arbeitsweise:
- bei Versendung per beA ist durch die Mitarbeiterin zunächst zu prüfen, dass das entscheidende Dokument die Signatur enthält,
- sodann sind die Anlagen entsprechend auf Vollständigkeit und Inhalt zu prüfen,
- Versendung der beA-Nachricht mit den entsprechenden Anhängen an das Gericht,
- nach Versendung der beA-Nachricht wird die Nachricht selber und die Übermittlungsdatei automatisch zur Akte gespeichert,
- zur Prüfung des Empfangs ist die Nachricht aus dem „Gesendet“ – Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern.
Diese Arbeitsanweisungen seien von der langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeiterin F offenbar nicht vollständig ausgeführt worden. Eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments gemäß § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG habe sie nicht erhalten. Die gesonderte Empfangsprüfung sei unterlassen worden, so dass die fehlerhafte Sendung nicht aufgefallen sei. Der nicht fristgerechte Eingang der Berufungsschrift beruhe auf einer fahrlässigen Unachtsamkeit der im Übrigen zuverlässigen und auch in das beA-System eingeführten Mitarbeiterin.
Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
Das BAG hat aber bereits die Arbeitsanweisung nicht ausreichen lassen, weshalb den Rechtsanwalt selbst ein Verschulden treffen, das die Wiedereinsetzung ausschließe:
„Nach gefestigter Rechtsprechung genügt ein Rechtsanwalt bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH 24. Januar 2019 – I ZB 47/18 – Rn. 10 mwN). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (vgl. BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 614/15 – Rn. 22; BGH 25. Februar 2016 – III ZB 42/15 – Rn. 10).
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (Bayerisches LSG 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 – Rn. 16; vgl. zum elektronischen Rechtsverkehr OVG Rheinland-Pfalz 27. August 2007 – 2 A 10492/07 – Rn. 24). Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang selbst zu überprüfen. Dies kann ohne Weiteres durch eine Kontrolle der dem Telefax-Sendeprotokoll vergleichbaren automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) erfolgen (vgl. Kulow BRAK-Mitteilungen 2019, 2, 5). Sobald eine an das Gericht versendete Nachricht auf dem in dessen Auftrag geführten Server eingegangen ist, schickt dieser automatisch dem Absender eine Bestätigung über den Eingang der Nachricht. Hieran hat sich mit Einführung des beA nichts geändert, die Eingangsbestätigung wird vom EGVP an das beA versandt. Die Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (BT-Drs. 17/12634, S. 26 zum gleichlautenden § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. zur erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. hierzu Bacher NJW 2015, 2753, 2756).“
Zur Begründung verweist das BAG auch auf die Rechtsprechung zum Führen elektronischer Fristenkalender.
Im vorliegenden Fall bemängelt das BAG die Arbeitsanweisung aus folgendem Grund:
„Den Ausführungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine Anweisung bestand, wonach die Frist zur Berufungseinlegung im Fristenkalender erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung der Berufungsschrift an das Gericht unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG gestrichen werden darf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Schriftsatz vom 14. Februar 2019 lediglich allgemein behauptet, die Mitarbeiter seien angewiesen worden, zur Prüfung des Empfangs die Nachricht aus dem „Gesendet“-Ordner aufzurufen und im Nachrichtenjournal die erfolgreiche Übermittlung zu prüfen und per Mausklick ebenfalls zur Akte zu speichern. Wie genau die Prüfung des Empfangs der Nachricht zu erfolgen hat, hat er indessen in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das für die Berufungseinlegung per beA zuständige Personal jedoch dahingehend belehren müssen, dass bei Übermittlung von Daten per beA stets der Erhalt der Eingangsbestätigung zu kontrollieren ist, und er hätte diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchführen müssen (vgl. Bayerisches LSG 3. Januar 2018 – L 17 U 298/17 – Rn. 14). Dieses Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“
Kritik
Die Entscheidung des BAG ist insbesondere wegen ihres Verweises auf die ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte zum elektronischen Fristenkalender kritisch zu betrachten. Richtig ist, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Etablierung elektronischer Arbeitsprozesse in besonderer Weise eine Gegenkontrolle erforderlich machen. Ausgangspunkt sind die typischen Veränderungen der Arbeitsweise mit elektronischen Hilfsmitteln: Bei der Eingabe oder Überwachung elektronischer Datensätze besteht ein spezifisches Fehlerrisiko. Dieses Fehlerrisiko entsteht vor allem durch die Beschleunigung des Arbeitsprozesses gerade bei der Abarbeitung von Routinevorgängen (hier: Fristeintragungen oder -überwachung). Richtig ist zwar, dass die Bundesgerichte ein organisatorisches Gegensteuern anmahnen, im Grunde ein Entschleunigen dieses digitalisierten Vorgangs, durch ein Vieraugenprinzip – eine Gegenkontrolle – an. Neu ist die Forderung einer doppelten Kontrolle nicht, sondern gerade bei wichtigen Fristen ohnehin zumeist organisatorischer Standard.
Ist ist allerdings in die Betrachtung einzustellen, dass bei zunehmendem elektronischem Rechtsverkehr ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch empfehlenswert ist, die Digitalisierung der Arbeitsplätze und der Aktenverwaltung in der Rechtsanwaltskanzlei voranzutreiben. Es handelt sich dabei aber ein umfassendes Organisationsprojekt, das auch den Arbeitsplatz der juristischen Bearbeiter erfasst. Gerade die Fristenkontrolle lässt sich dabei teilautomatisieren, in dem eine elektronische Gegenkontrolle etabliert wird, die einer automatisierten Plausibilitätsprüfung unterworfen wird. Diese Umstellung ist gewiss mühevoll und hat mit großer Professionalität zu erfolgen. Es handelt sich nicht um eine Nebensache, sondern um eine zentrale Führungsaufgabe. Insofern ist aber auch in der Rechtsprechung – gerade im Hinblick auf die Frage der Wiedereinsetzung – die Komplexität dieses Umstellungsprozesses zu beachten. Liegt ein plausibler und generell geeigneter Arbeitsprozess vor, sollten die an ihn gestellten Anforderungen im Detail nicht überspannt werden, um nicht die Akzeptanz für die dringende notwendige Änderung der Arbeitsweise bereits im Keim zu ersticken.