eEB: Kommt das EB-Formular im ERV zurück?

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) dient der effizienten Rückmeldung des Zustellungsdatums vom Zustellungsempfänger an den Absender. Hierzu wird im elektronischen Rechtsverkehr gem. § 174 Abs. 4 ZPO in der aktuellen Fassung ein maschinenlesbarer Datensatz im xJustiz-Format zurückübermittelt, der vom gerichtlichen Fachverfahren und vom beA verarbeitet wird. Das „alte“ EB-Formular hatte damit im elektronischen Rechtsverkehr ausgedient – genau wie das mühsame und fehleranfällige massenhafte Abschreiben von Zustellungsdaten in den gerichtlichen Posteingangsstellen. Zurecht, denn nur durch solche Automatisierungen wird das Potential des elektronischen Rechtsverkehrs auch tatsächlich genutzt. Doch ein aktueller Referentenentwurf will nun das EB-Formular in die digitale Welt zurückbringen – weil einige Gerichte „technische Probleme“ haben.

In Art. 2 Nr. 7 des Referentenentwurfs zum „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften versteckt sich folgende Regelung:

§ 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.“

Als Begründung führt der Referentenentwurf an (S. 17):

Die bisherige Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln ist, führt in der Praxis dann zu Problemen, wenn die Bereitstellung eines solchen Datensatzes durch das Gericht aufgrund technischer Probleme nicht möglich ist. Für diesen Fall eröffnet nunmehr
§ 174 Absatz 4 Satz 6 ZPO-E die Möglichkeit, dass das elektronische Empfangsbekenntnis auch als bloßes elektronisches Dokument übermittelt werden kann. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung, dass ein elektronisches Empfangsbekenntnis in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist.

§ 174 ZPO gilt über § 56 Absatz 2 VwGO, § 53 Absatz 2 FGO und § 63 Absatz 2 SGG auch in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten.

Die angeführten „technischen Probleme“ sind eine freundliche Umschreibung dafür, dass einige Justizfachverfahren immer noch nicht in die Lage versetzt worden sind, eEB-Anforderungen zu generieren bzw. die Anforderung im xJustiz-Format zu übersenden. Es ist schon erstaunlich, dass der für einen guten Software-Entwickler nicht sonderlich schwierigen Implementation einer solchen Funktion eine Gesetzesänderung vorgezogen wird.

Tatsächlich wird damit der Aufwand auf die Zustellungsempfänger – damit vor allem die Anwaltschaft – verlagert. Denn während die Justiz wählen kann, ob sie ein eEB anfordert oder ein herkömmliches EB-Formular übersendet, muss der Zustellungsempfänger auf beides (organisatorisch und technisch) vorbereitet sein und richtig reagieren (eine Anleitung wie auf ein angefordertes eEB zu reagieren ist, findet sich hier).

Souveräner wäre eine am aktuellen Gesetzesstand orientierte technische Umsetzung in sämtlichen Justizfachverfahren, so wie es in den meisten Fachgerichten bereits seit 1.1.2018 der Fall ist. Ein Video, wie die Umsetzung in den Fachgerichten schon im Jahr 2017 (!) gelungen ist, kann hier abgerufen werden.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts