Da bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO (bzw. § 55a Abs. 4 VwGO) schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines solchen konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, die bei der Verwendung von EGVP zur Wahrung der prozessualen Form eigentlich notwendig wäre. Für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt dies aber nur dann, wenn der Postfachinhaber selbst den Versand vornimmt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18). Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.3.2019 – A 3 S 2890/18) hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die einfache Signatur bei Verwendung eine besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ausreicht; Hintergrund ist, dass beim beBPo (im Gegensatz zum beA) der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern die Behörde selbst. Die einfache Antwort des VGH: Bei Verwendung des beBPo genügt die einfache Signatur immer!
- Rechtslage zum beA:
In einem Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18 – hat das OLG Braunschweig die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck bestätigt, die letzteres bereits in einem Hinweis vom 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – geäußert hatte: Es genügt nach der übereinstimmenden Meinung beider Gerichte nicht, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt. Der verantwortende Rechtsanwalt sei der, dessen einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift) auf dem Dokument angebracht sei.
Nach dem Wortlaut von § 130 a Abs. 3 ZPO muss das Dokument von der verantwortenden Person signiert und (hervorgehoben durch den Senat) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die verantwortende Person muss demnach eine zweiaktige Handlung – Signatur und Einreichung – vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen.
Würde man nur die einfache Signatur zur Authentifizierung ausreichen lassen, wäre eine Abgrenzung zum bloßen Entwurf nicht möglich, während bei einem alleinigen Abstellen auf die Person des Absenders unklar wäre, ob dieser auch Verantwortung für den Inhalt übernimmt oder lediglich als Erklärungsbote fungiert, meint der Senat.
2. Anders beim beBPo – die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
Abweichend zum beA verhalte sich die Übermittlung von Dokumenten über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nach § 55 Abs. 4 Nr. 3 VwGO, meint der VGH. Denn die von § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO in Bezug genommene ERVV lasse in § 8 ERVV ausdrücklich zu, dass die Postfachinhaber, nämlich Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 ERVV), natürlichen Personen Zugang zu ihrem einheitlichen besonderen elektronischen Behördenpostfach ermöglichen, und regelt die dabei zu beachtenden Anforderungen. Eine dem § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV entsprechende Regelung findet sich in der ERVV nicht. Da die Postfachinhaber nur durch natürliche Personen handeln können, liefe die Privilegierung des § 55 Abs. 4 Nr. 3 VwGO andernfalls auch leer.
Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es danach im Falle der von der Beklagten gewählten Übermittlung zwischen ihrem besonderen elektronischen Behördenpostfach und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht. Vielmehr genügt es, wenn das Dokument lediglich – wie hier – den Namen des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Textende wiedergibt.
Einzuhalten sind freilich die übrigen Formvoraussetzungen der ERVV – genau wie beim beA; insbesondere also das zugelassene Dateiformat.
Für die Übersendung elektronischer Verwaltungsakten ist zudem zu beachten, dass § 99 VwGO und § 104 SGG hierzu Sonderregeln beinhalten, die § 55a VwGO und § 65a SGG vorgehen. Insbesondere sieht § 104 SGG für die elektronische Verwaltungsakte grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur vor.