Zwei Verwaltungsgerichte äußern sich zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.6.2019 – 8 A 11392/18) und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 22.5.2019 – 4 A 640/17) haben sich zur Frage der Notwendigkeit zu Wort gemeldet, über die elektronische Form in Rechtsbehelfsbelehrungen zu informieren. Während das OVG Rheinland-Pfalz sich nur zum notwendigen Inhalt der Belehrung zu verhalten hatte, musste sich das Schleswig-Holsteinische VG (mal wieder) mit einer Belehrung auseinandersetzen, die den elektronischen Rechtsverkehr gar nicht erwähnte. Trotz des unterschiedlichen Ausgangspunkt setzen sich beide Entscheidungen durchaus in einen Widerspruch, denn das OVG lässt eine recht knappe Belehrung zum elektronischen Rechtsverkehr genügen, während das VG meint, dass eine Belehrung über die elektronische Form auch deren Details zu enthalten habe.

  1. OVG Rheinland-Pfalz

Ausgangspunkt der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die auf die Möglichkeit hinwies, die Klage „schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ zu erheben. Der Kläger bemängelte, zusätzlich müsse auch die „E-Mail – Adresse“ des Gerichts benannt werden.

Auf den ersten Blick verwundert, dass überhaupt eine E-Mail – Adresse Gegenstand der Rechtsmittelbelehrung sein kann. Hintergrund ist aber, dass der Fall noch im Jahr 2017 – d.h. vor Geltung des § 55a VwGO und der ERVV in der Fassung ab 1.1.2018 spielt. Zu diesem Zeitpunkt sah Rheinland-Pfalz als Besonderheit im elektronischen Rechtsverkehr noch ein E-Mail-basiertes Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr vor.

Nichtsdestotrotz hat die Entscheidung auch noch aktuellen Belang, denn das Gericht führt aus:

„§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt für das Inlaufsetzen der Klagefrist nur, dass der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs (schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder elektronisch) nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 –, BVerwGE 50, 248 und juris, Rn. 19; Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, NJW 2019, 247 und juris, Rn. 13 m.w.N.). Lediglich dann, wenn trotz fehlender Pflicht zur Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs ein Hinweis zur Klageerhebung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne Erwähnung der Möglichkeit zur Klageerhebung in elektronischer Form in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen worden ist, besteht Streit, ob darin ein irreführender, weil unvollständiger Zusatz zu sehen ist mit der Folge der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. bejahend: OVG RP, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11.OVG –, juris, Rn. 26; verneinend: OVG Bremen, Urteil vom 8. August 2012 – 2 A 53/12.A –, NVwZ-RR 2012, 950 und juris, Rn. 20 ff. m.w.N.). Diese Frage stellt sich hier deshalb nicht, weil in der Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsbescheid vom 20. April 2017 über alle drei Formen der Klageerhebung informiert worden ist.

Was schließlich die Details der Klageerhebung anbelangt, ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass § 58 Abs. 1 VwGO mit der Pflicht zur Belehrung über den Sitz des Gerichts lediglich die Angabe des Ortes verlangt, nicht aber die postalische Anschrift.

Analog der Pflicht des Rechtsmittelführers, die postalische Anschrift selbst herauszufinden, hält es das OVG für möglich und zumutbar, dass er die Details zur elektronischen Anschrift selbst ermittelt. Hierzu könne auf allgemein verfügbare Informationen zurückgegriffen werden:

Auch insofern darf erwartet werden, dass ein Kläger mit den technischen Möglichkeiten und Kenntnissen für eine Klageerhebung in elektronischer Form in der Lage ist, die E-Mail-Adresse des Gerichts über dessen Internetseite zu ermitteln

2. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts lautet die Rechtsmittelbelehrung wie folgt:

„Gegen die Bescheide vom 27.05.2014, 26.05.2016 und 23.12.2016 können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.“

Es fehlt hier also gänzlich an der Belehrung über die mögliche elektronische Form, obwohl in Schleswig-Holstein seit 2015 der elektronische Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.

Nach sehr ausführlicher Darstellung des Meinungsstands, schließt sich das Schleswig-Holsteinische VG der Ansicht an, dass die elektronische Form ein Unterfall der schriftliche Form sei:

Hintergrund hierfür ist nach Auffassung der Kammer, dass § 55a VwGO keine eigene elektronische Form als Art der Einlegungsmöglichkeit schafft, sondern allein die Eröffnung eines elektronischen Zugangs für schriftliche Dokumente begründet mit der Folge, dass es eine als eigenständig anerkannte elektronische Form der Klageerhebung gar nicht gibt.

Im Übrigen führt das VG an, dass die Rechtsmittelbelehrung durch den Hinweis auf die elektronische Form zu unübersichtlich werde. Ein bloßer Verweis auf ein Internetangebot genüge hierfür nämlich nicht:

Dies hält die Kammer für nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jede Rechtsmittelbelehrung aus sich heraus verständlich, vollständig und richtig sein muss. Damit soll der Betroffene auch allein anhand der vorliegenden Rechtsmittelbelehrung deren Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und danach die Frage beantworten können, ob ihre Erteilung die Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt hat oder nicht (BVerwG, U. v. 30.04.2009 – 3 C 23/08 –, BVerwGE 134, 41-45, Rn. 18). Ein solcher Verweis wäre aber gerade keine allein aus der Rechtsbehelfsbelehrung und aus sich heraus verständliche und für sich sprechende Anweisung für den Rechtsuchenden, wie er gegen eine behördliche/gerichtliche Entscheidung weiteren Rechtsschutz ersuchen kann.

Überblick:

Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Müller, eJustice-Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019, S. 83; ders., Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz, 2018; ders. NZS 2015, 896.


Rechtsprechungsübersicht:

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts