Das elektronische Arbeiten kommt langsam auch in der Justiz an. Hierzu gehört auch, dass Richterinnen und Richter, sowie ihre Geschäftsstellen gerichtliche Dokumente, wie Protokolle und Urteile selbst qualifiziert elektronisch signieren. In einer Papierakte wird die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur im Zeitpunkt ihres Ausdrucks durch einen Transfervermerk nachgewiesen – dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 3. April 2019, III B 80/18).
Im Streitfall hat das FG im Laufe des Beschwerdeverfahrens die dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegte Papierakte durch zwei Transfervermerke vom 19. Februar 2019 vervollständigt. Aus dem dem Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 2018 angehefteten Transfervermerk ergibt sich, dass dieses am 18. Mai 2018 durch den Verhandlungsführer, A, und am 28. Mai 2018 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Der BFH lässt dies genügen:
Aus dem dem Urteil vom 17. Mai 2018 angehefteten Transfervermerk ergibt sich, dass dieses am 24. Mai 2018 durch A und den B sowie am 25. Mai 2018 durch den C mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.
Die Transfervermerke weisen bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung „gültig“ auf. Der erkennende Senat sieht daher keine Anhaltspunkte dafür, an der Echtheit der Signatur zu zweifeln. Auch die Klägerin hat keine entsprechenden Anhaltspunkte vorgetragen.
Der technische ungesicherte Transfervermerk wird vom BFH also als „Anscheinsbeweis“ gesehen, der durch entsprechend substantiierten Vortrag erschütterbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin hierzu aber kaum eine Chance, denn in der Akte, die ihr zur Akteneinsicht zur Verfügung stand, waren die Transfervermerke offenbar nicht enthalten. Dies spielte für den BFH indes keine Rolle, weil er keinen rechtlichen Gesichtspunkt fand, weshalb das Urteil auf diesem möglichen Verfahrensfehler hätte beruhen können. Es zeigt sich aber auch hier, dass bei elektronischer Aktenführung auch Einsicht in die elektronische Akte genommen werden sollte – nur diese ist das „Original“ und damit verlässlich vollständig.
Der Fall erinnert an eine hier bereits besprochene Entscheidung des OLG München, der für das erstinstanzliche Gericht weniger glimpflich ausging.