Viele Gerichte, vor allem in den Fachgerichtsbarkeiten, stellen seit dem beA-Neustart nun auch förmlich elektronisch zu. Die Zustellungen erfolgen gem. § 174 Abs. 3, 4 ZPO stets gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB). Eine (aktive) Mitwirkung an der Zustellung durch den zustellungsempfangenden Rechtsanwalt ist daher erforderlich. Panik ist aber ebensowenig angebracht, wie den Kopf in den Sand zu stecken oder das Faxgerät anzuwerfen. Tatsächlich muss man vor dem Abgeben eines eEB nicht nur keine Angst haben, es ist sogar sowohl für den Zustellenden als auch für den Zustellungsempfänger eine große Arbeitserleichterung.
- Was ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)?
Gem. § 174 Abs. 4 ZPO werden Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2018 durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Dieser Datensatz sieht „ungenießbar“ aus, betrachtet man ihn in seiner technischen Ausgangsform als XML-Datei. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor. Sowohl einige Justizfachverfahren, bspw. EUREKA-Fach in den Fachgerichten (siehe für ein Webinar hier), als auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beherrschen dies aber automatisch und nutzerfreundlich.
Aus den maschinenlesbar übermittelten Daten wird also eine für Juristen viel leichter „genießbare Kost“.
2. Kann ich auch noch herkömmliche EBs zurücksenden?
Eigentlich: Nein!
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 4 ZPO werden elektronische Zustellungen gem. § 174 Abs. 3 ZPO ausschließlich gegen eEB bewirkt. Nach der Konstruktion des Gesetzgebers sind daher „konventionelle EBs“ zukünftig nur noch vorgesehen, wenn die Zustellung postalisch oder per Telefax erfolgt.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Einhaltung der eEB-Form sanktionslos ausgestaltet. Es spricht daher vieles dafür, dass auch mit der Rücksendung eines Papier-EBs oder eines qualifiziert elektronischen EBs eine Zustellung wirksam bewirkt werden kann. Der Zustellungsmangel könnte dann gem. § 189 ZPO geheilt werden – zunächst sehr zum Leidwesen der Justiz, deren automatisierte Abläufe dann nicht greifen und die entsprechend händisch die Daten pflegen muss.
Aber möglicherweise auch nicht im Interesse des Zustellungsempfängers, denn § 189 ZPO stellt nach seinem Wortlaut auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ab – nicht unbedingt auf den auf dem EB vermerkten Zeitpunkt (der könnte auch früher sein – die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten).
Und der tatsächliche Zugangszeitpunkt ist bei elektronischen Zustellungen dem Absender ja stets bekannt (Eingang auf dem Intermediär).
3. Kann ich mein eEB auch zurückfaxen? Ich bin doch nur passiv nutzungspflichtig!
Gem. § 31a Abs. 6 BRAO besteht bis längstens 1. Januar 2022 nur eine passive Nutzungspflicht für das beA der Rechtsanwälte. Eine prozessrechtliche Ausnahme hiervon stellt aber die Rücksendung des eEB dar; gem. § 174 Abs. 3, 4 ZPO muss das eEB zur Bestätigung der elektronischen Zustellung zurückgesandt werden. Die berufsrechtliche Pflicht an der Zustellung mitzuwirken (und dies geht im elektronischen Rechtsverkehr nunmal rechtlich nur gegen eEB) ergibt sich für Rechtsanwälte aus § 14 BORA.
Elektronische Empfangsbekenntnisse kennen gem. § 174 Abs. 4 ZPO („maschinenlesbar“) nur die elektronische Übermittlung. Elektronische Empfangsbekenntnisse dürfen weder ausgedruckt und mit der Post zurückgesandt, noch zurückgefaxt werden. Dies ist schon vom Gesetz nicht vorgesehen; es macht aber auch schlicht keinen Sinn, weil die direkte Rücksendung aus dem beA sehr viel einfacher und zudem noch kostenlos ist.
Das im beA anzeigbare PDF-eEB dient ausschließlich der Handakte des Rechtsanwalts.
Für das Gericht ist nur der automatisch erstellte machinenlesbare (XML-)Datensatz gedacht; das Gericht hat kein Interesse an der menschenlesbaren PDF-Datei, weil es selbst aus der maschinenlesbaren Datei eine menschenlesbare PDF erzeugt, nachdem die XML-Datei zur Zustellungsüberwachung automatisch ausgewertet wurde. Die XML-Datei trägt den Dateinamen „xJustiz_nachricht.xml“.
Für die Handakte (nicht für das Gericht!) kann das eEB aus dem „Gesendet Ordner“ aufgerufen und ausgedruckt/abgespeichert werden.
Klicken Sie also einfach auf den Button „abgeben“ in Ihrem beA. Alles andere geschieht automatisch!
Also: Nein, bitte keine eEBs zurückfaxen!
4. Wie sende ich ein eEB zurück?
Die BRAK stellt im Newsletter Ausgabe 48/2017 vom 30.11.2017 eine einfache Anleitung zur Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses mit zahlreichen Screenshots zur Verfügung. Damit sollte es kein Problem sein, ein eEB zu erstellen!