Im Verfahren 12 S 643/18 hatte sich der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 18. Juli 2018 ebenso wie das BSG und das OLG Brandenburg zuvor (dort jeweils mit Blick auf die sog. Containersignatur) zum Umgang mit unzureichend signierten elektronischen Posteingängen zu beschäftigen. Ähnlich wie das BSG ist der VGH Baden-Württemberg großzügig mit der Wiedereinsetzung.
Es scheint sich zu einer Tendenz in der Rechtsprechung auszuweiten, dass die mit der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs bei gleichzeitigem Ausfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ergebenden Unsicherheiten in der Rechts- und Technikanwendung dadurch abgemildert werden, dass die Gerichte recht großzügig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.
Im Verfahren 12 S 643/18 hat auch der VGH Baden-Württemberg von einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig mit folgender Begründung abgesehen:
Dem Antragsteller ist jedenfalls mit Blick auf den entsprechenden Antrag und die unter Vorlage des Übermittlungsprotokolls des EGVP vom 28. März 2018 gemachten Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12. April 2018, wonach das Übermittlungsprotokoll eine ordnungsgemäße Signierung durch den Unterzeichner mittels ordnungsgemäß qualifiziertem Signaturzertifikat ausgewiesen habe, sowie einen mit Schriftsatz vom 17. April 2018 ergänzend vorgelegten Bildschirmausdruck einer Signaturprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde zu gewähren; die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen vor.
- Unklarheiten
Etwas unklar ist dabei allerdings, was konkret geschehen war: Offenkundig wies der Transfervermerk des Gerichts aus, dass nicht der bestimmende Schriftsatz selbst, sondern nur eine seiner Anlagen (eine eidesstattliche Verfügung) qualifiziert elektronisch signiert war.
Insoweit ist zu beachten, dass schon fraglich ist, ob es überhaupt ausreichend ist, wenn die eidesstattliche Versicherung eines Verfahrensbeteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten nur gescannt wird und dann mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Bevollmächtigten versehen wird. Insoweit ist zu beachten, dass dadurch jedenfalls keine Urkunde i.S.d. §§ 371a, 371b ZPO erzeugt wird. Diesbezüglich ergeben sich aber aus dem Tatbestand keine weiteren Informationen.
Desweiteren fraglich ist, wie es sein kann, dass das „Übermittlungsprotokoll“ des Absenders ein anderes Signaturprüfungsergebnis ausweisen kann, als der Transfervermerk bzw. die Prüfprotokolle des Gerichts. Lag insoweit ein technisches Problem vor? Oder wurde möglicherweise vom Gericht oder vom Einreicher eine Containersignatur nicht als solche erkannt? Auch gibt der Tatbestand keine weitere Auskunft, die weitergehende Schlüsse zuließe.
2. Wiedereinsetzung
Bei so vielen Unklarheiten ist nicht nur nachvollziehbar, sondern auch richtig, dass das Gericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Bemerkenswert ist insoweit, dass auch der VGH Baden-Württemberg die allgemeinen Wiedereinsetzungsregeln gem. § 60 VwGO zur Anwendung bringt. Wie schon das BSG greift auch der VGH nicht auf die besonderen Regelungen des § 55a Abs. 6 VwGO (= § 130a Abs. 6 ZPO, § 65a Abs. 6 SGG) zurück. Neben dem recht großzügigen Umgang mit den allgemeinen Wiedereinsetzungsregeln scheint also ein weiterer – und begrüßenswerter – Trend in der Rechtsprechung zu sein, die besonderen Regelungen des jeweiligen Abs. 6 restriktiv zu verstehen. Frühere, eher harte Entscheidungen der Gerichte setzen sich damit wohl nicht durch.