Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Führen elektronischer Fristenkalender

Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

So entschied am 28.6.2018 das Bundessozialgericht zur Wiedereinsetzung im Verfahren B 1 KR 59/17 B. Eine Anmerkung hierzu findet sich in der NZS 2018, 672.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts