§ 27 RAVPV: Wer löscht hier wann?

Gem. § 27 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) gilt: Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden. 

Die Vorschrift ist in ihrer Formulierung nicht sonderlich gut gelungen. Aus ihrer Überschrift („Automatisches Löschen von Nachrichten“) und auch der Verordnungsbegründung, ist aber erkennbar, dass hier nicht etwa die Verpflichtung der Rechtsanwälte geregelt wird, das eigene beA regelmäßig aufzuräumen, sondern vielmehr der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als Betreiber die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Nachricht nach 120 Tagen endgültig aus dem beA zu entfernen. Der Rechtsanwalt erhält durch das Verschieben der Nachricht in den Papierkorb des Postfach nach 90 Tagen zuvor eine Vorwarnung und hat dann noch 30 Tage Zeit, die Nachricht – sofern gewünscht – dauerhaft abzuspeichern. Die Verordnungsbegründung meint hierzu noch knapp (und hoffentlich nicht zu optimistisch), dass regelmäßig damit zu rechnen sei der Postfachinhaber vor dieser Frist Kenntnis von der Nachricht nimmt.

Die Regelung ist praktisch notwendig und sinnvoll. Die praktische Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die BRAK keinen unendlichen Speicherplatz zur Verfügung stellen kann und will.  Sinnvoll ist die Regelung zudem deshalb, weil das beA, insbesondere sein Webportal, nicht zu dem Zweck ausgestaltet ist, als dauerhafter Nachrichtenspeicher zu dienen. Letztlich wird der beA-Nutzer dazu „gezwungen“, sich selbst Gedanken, um seine Datenhaltung zu machen und hierfür einen sicheren elektronischen Speicher bereit zu halten oder – wenig zweckmäßig, aber denkbar – die beA-Nachrichten auszudrucken.

Ob die Regelung lediglich in einer Rechtsverordnung zweckmäßig und ausreichend ist, sei dabei dahingestellt. Die berufsrechtliche Verordnungsermächtigung in 31c Nr. 3 lit. e BRAO ist recht schlicht. Die Eingriffsintensität durch das Löschen von Nachrichten im beA in die anwaltliche Tätigkeit ist mitnichten gering, auch wenn der Verordnungbegründung lapidar zu entnehmen ist, dass berechtigte Interessen der Postfachinhaber der automatisierten Löschung unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen stünden. Entsprechend hat der Deutsche Anwaltsverein (DAV) den zusätzlichen Vorschlag unterbreitet, vor der Löschung noch durch eine E-Mail zu warnen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts