Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr – 5. Auflage (2023)

 

Cover der Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr

Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick mit zahlreichen Grafiken und Schaubildern. Sie geben einen ausführlichen Einblick in die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung der besonderen formellen Voraussetzungen im elektronischen Rechtsverkehr und geben Empfehlungen für Hinweispflichten und Rechtsfolgen bei Verstößen. Verfahrensbeteiligte und ihre Bevollmächtigten erhalten hierdurch wertvolle Anregungen für das eigene prozessuale Verhalten, Sorgfaltspflichten und Hinweise auf Haftungsfallen.

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Historische Entwicklung bis zum ERV-AusbauG (7. Aufl. 2022)

Der Gesetzgeber knüpft mit der neuen Definition der Bearbeitbarkeit seit 1.1.2022 u.a. an ein Urteil des LG Mannheim (vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 m. Anm. Müller, RDi 2020, 59.) an, in dem das Gericht im Ergebnis eine .docx – Datei akzeptiert hatte, weil das eAkten-System des Gerichts damit ohne Weiteres umgehen konnte.

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Regelung zur Bearbeitbarkeit in der bis 31.12.2021 gültigen Fassung (7. Auflage)

Bis zum 31.12.2021 waren die Formvorgaben aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 130a Abs. 2 ZPO im Wesentlichen als „Muss-Bestimmungen“ in der ERVV und gem. § 5 Abs. 1 ERVV in den Bekanntmachungen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVB) geregelt.
Gem. § 2 Abs. 1 ERVV i.d.F. bis 31.12.2021 war vorgeschrieben, dass das elektronische Dokument in

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BGH zu PIN-Weitergabe und Dateinamen beim beA

Zu den „sprechenden Dateinamen“ hatte sich der BGH schon in der Vergangenheit – viel kritisiert – positioniert. An seinen strengen Anforderungen hält er fest. In dem Verfahren vom 31.8.2023 – VIa ZB 24/22 kam auch noch ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 RAVPV hinzu; in der einreichenden Kanzlei hatte der Berufsträger die beA-Karte und die PIN an seine Mitarbeitenden weitergegeben. Erwartbar wenig Milde ließ der Senat erkennen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es hier nicht.

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BGH konkretisiert Pflichten zur anwaltlichen Kanzleiorganisation

Sowohl im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch bei der Ersatzeinreichung gem. § 130d ZPO kann es auf eine sorgfältige Kanzleiorganisation in Bezug auf Postausgänge des elektronischen Rechtsverkehrs ankommen. Einmal mehr hat der BGH (v. 8. September 2023 – IV ZB 4/23) die hieran zu stellenden Anforderungen konkretisiert.

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BAG: Bearbeitbar ist, was druckbar ist. Auch Word.

Bereits in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 hatte das LG Mannheim großzügig auch die Einreichung einer .docx – Datei, anstelle der eigentlich von § 2 Abs. 1 ERVV geforderten PDF, akzeptiert. Insbesondere das BAG dominierte die Rechtsprechung zu Formfragen seitdem und forderte bislang jedenfalls das Dateiformat PDF stets (BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 6 AZR 499/21), nur in anderen Formfragen zeigte sich auch das BAG flexibel und folgte insoweit dem OLG Koblenz. Der BGH entschied mit Beschluss vom 19.10.2022 – 1 StR 262/22 – und folgte dem LG Mannheim. Diesen U-Turn vollzieht nun der 3. Senat des BAG (v. 29. Juni 2023 – 3 AZB 3/23) nach, jedenfalls für führende Papier-Gerichtsakten.

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xJustiz-Builder – Interessenabfrage

Insbesondere in öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren oder zum Zwecke der Akteneinsicht im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren müssen Behörden zunehmend elektronische Akten dem Gericht oder zur Akteneinsicht einem Verfahrensbeteiligten vorlegen. Als ideales Format für den Aktenexport aus eAkten-Systemen hat sich das xJustiz-Format erwiesen. Wir von ervjustiz.de entwickeln aktuell einen xJustiz-Builder für elektronische Akten und Nachrichten.

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Aktive Nutzungspflicht: Syndikusrechtsanwälte aufgepasst

Nicht einmal nutzungsberechtigt? „Zwei-Hut-Lehre“? Oder aktive Nutzungspflicht kraft Standesrecht? Ob und inwieweit Syndikusrechtsanwälte zur aktiven Nutzung des ERV verpflichtet und zur Verwendung ihres beA in Vertretung ihres Arbeitgebers waren, war lange heftig umstritten. Besonders brisant war diese Frage für Syndikusrechtsanwälte in prozessvertretenden Arbeitgeber- und Sozialverbänden. Das BAG (v. 23.5.2023 – 10 AZB 18/22) hat den Meinungsstreit nun entschieden: Es besteht stets eine aktive Nutzungspflicht. Im Gegenzug sind Syndikusrechtsanwälte auch berechtigt ihr (Syndikus-)beA für ihren Arbeitgeber zu nutzen.

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