BSG zur anwaltlichen Sorgfalt bei der Kanzleiorganisation

Ein Rechtsanwalt trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird, im elektronischen Rechtsverkehr also an das richtige Gericht adressiert wird.
Ein Beteiligter darf zwar darauf vertrauen, dass ein Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang vom unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweis oder andere Maßnahmen ein Fristversäumnis zu verhindern, bestehe jedoch nicht. Das hat das BSG mit Beschluss vom 5.10.2023 – B 5 R 61/23 B (veröffentlicht kostenpflichtig bei Juris) nochmals klargestellt.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Erwerbsminderungsrente legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Den Schriftsatz mit dem Antrag zur Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde übersandte er nicht an das BSG, sondern an das LSG und mit Angabe des Aktenzeichens unter dem beim LSG ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtübernahme der Kosten für ein Gutachten gem. § 109 SGG anhängig war. Noch innerhalb der Begründungsfrist beim BSG fragte der Berichterstatter des LSG bei dem Prozessbevollmächtigten nach, wie sein Schriftsatz in dem dortigen Verfahren zu werten sei. Der Berichterstatter des BSG wies nach dem Ablauf der Begründungsfrist auf das Fristversäumnis hin. Erst zwei Wochen nach diesem Hinweis beantragte der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde schließlich rund einen Monat später. Er meint, das LSG habe seine gerichtliche Fürsorgepflicht verletzt, weil es seinen Fristverlängerungsantrag nicht rechtzeitig an das BSG weitergeleitet hatte. Er behauptet, er habe den Fristverlängerungsschrift mittels Spracherkennungssoftware diktiert und an das BSG adressiert, seine Angestellte habe den Schriftsatz aber in ein an das LSG gerichtete Schreiben „ausgedruckt“ und per beA an das LSG übersandt.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung

Das BSG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Versäumens der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass den Prozessbevollmächtigten kein Verschulden am Fristversäumnis treffe. Er trage die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen werde. Die Anfertigung eines Fristverlängerungsantrags gehöre zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem Büropersonal nicht übertragen dürfe, ohne das Arbeitsergebnis sorgfältig zu überprüfen. Das gelte erst Recht für nicht alltägliche Angelegenheit, wie einem Rechtsmittel bei einem obersten Bundesgericht. Hier habe offenbar gar keine Überprüfung mehr nach dem Diktat des Schriftsatzes stattgefunden. Zu beachten sei im Übrigen, dass auch, wenn unter normalen Umständen mit einer Fristverlängerung hätte gerechnet werden können, mangels Reaktion des BSG eine Nachfrage angezeigt gewesen wäre, zumal hier die Nachfrage des LSG eine Rückfrage beim LSG oder BSG nahegelegt hätte. Ein Beteiligter dürfe schließlich zwar darauf vertrauen, dass ein Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang vom unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet werde. Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweis oder andere Maßnahmen ein Fristversäumnis zu verhindern, bestehe jedoch nicht.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts