Neue Version 5.1 des xJustiz-Viewers

In der 12. KW 2024 wird die neue Version 5.1 des xJustiz-Viewers veröffentlicht. Diese enthält folgende neue Funktionen:

  • verbesserte Texterkennung (OCR),
  • verbesserte Tastatursteuerung,
  • Vorlesefunktion.

Damit wird neben dem erweiterten Funktionsumfang auch noch ein weiterer Schritt bei der Barrierefreiheit des Viewers erreicht.

Wer bereits die Version 5 im Einsatz hat, erhält automatisch eine E-Mail mit dem Downloadlink.

Nutzer, die nicht den Download-Link für Version 5 erhalten haben, senden uns einfach eine Mail an info@ervjustiz.de. Die Übersendung des Viewers erfolgt dann wie immer mit der Bitte (als kleines Dankeschön für die vielen Vorteile des Programms) eine Spende an den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis zu leisten.

Da in der Vergangenheit die Spendenbitte noch nicht sehr gut angenommen worden ist, haben wir uns seit Version 4 des xJustiz-Viewers dazu entschlossen, nur noch denjenigen das Update bzw. das Programm zur Verfügung zu stellen die bisher eine Spende geleistet haben oder durch anwaltliche Versicherung erklären in den nächsten Tagen eine Spende zu leisten. Updates werden ohne Auflagen/Kosten zur Verfügung gestellt.

Hintergrund:

Immer mehr Behörden, bspw. die Bundesagentur für Arbeit (BA) einschließlich der Jobcenter als Gemeinsame Einrichtungen (also die gesamten Rechtskreise SGB II und SGB III) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermitteln ihre elektronische Behördenakten als Einzel-PDF – Dateien, deren Kontext durch einen sog. xJustiz-Datensatz hergestellt wird. Für deren Anzeige wird daher ein xJustiz-Viewer benötigt.

Form der elektronischen Behördenakten

Die Vorlage der Verwaltungsakten erfolgt nicht lediglich in Form einer Anlage zu einem (vorbereitenden) Schriftsatz. Es handelt sich vielmehr um einen dem Beweisrecht zuzuordnen prozessualen Vorgang, der Teil der Amtsermittlungspflicht des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters ist, wie die systematische Stellung der Regelungen zeigt (§ 104 SGG, § 99 VwGO, § 89 FGO). Mögliche Dateiformate vorzulegender elektronischer Verwaltungsakten sind daher nicht auf die zulässigen Formate der ERV-Rechtsverordnung beschränkt. Die Behörden bestimmen die Form ihrer Aktenführung selbst.

Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden

Die Eröffnung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) schafft einen elektronischen Zugang gem. § 3a Abs. 1 VwVfG bzw. § 36a SGB I, der auch für das Verwaltungsverfahren genutzt werden kann. Das beBPo lässt sich mittels eines EGVP-Clients oder dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ab der Eröffnung adressieren.

ACHTUNG: Im Verwaltungsverfahren gelten andere Formvorschriften als im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. Insbesondere ist gem. § 3a Abs. 2 VwVfG / § 36a Abs. 2 SGB I grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur zur Schriftformwahrung erforderlich. Die ERVV gilt im Verwaltungsverfahren nicht.


Der xJustiz-Viewer ist eine Nothilfe für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der anwaltlichen Praxis mit den oben genannten Behördenakten umgehen müssen. Er wird (nur) gegen eine Spende an den Deutschen Kinderschutzbund abgegeben (siehe oben).

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts