Dass die Justiz in Deutschland nicht nur eines, sondern – je nach Bundesland – unterschiedliche eAkten-Systeme in den Gerichten einführt, wurde schon bisher selten als besondere Errungenschaft angesehen. Vor allem bei der Verweisung von elektronisch geführten Gerichtsverfahren können sich Probleme ergeben. So offenbar auch beim LG Nürnberg-Fürth (v. 12.3.2024 – 20 O 255/24) aufgrund einer Verweisung des LG Saarbrücken. Es brauchte deshalb das Saarländische OLG (v. 23.4.2024 – 5 Sa 1/24), um Klarheit zu schaffen, dass derartige technische Probleme nicht geeignet sind, eine rechtskräftige Verweisung des Rechtsstreits zu verhindern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 12. März 2024 einen Beschluss erlassen, in dem es (wörtlich) „die Übernahme des Verfahrens abgelehnt“ und zur Begründung ausgeführt hat, das Landgericht Saarbrücken habe den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Januar 2024 an das Landgericht Nürnberg-Fürth „abgegeben“, dabei sei die Akte unvollständig an das Landgericht Nürnberg-Fürth übersandt worden.
Nachdem die Akte trotz Nachfrage durch die Geschäftsstelle weiterhin nicht vollständig übersandt worden sei, sei das Landgericht Saarbrücken mit Verfügung vom 16. Februar 2024 aufgefordert worden, bis zum 4. März 2024 eine vollständige sowie vollständig paginierte Akte zu übersenden, gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass die Übernahme des Verfahrens anderenfalls abgelehnt werden würde. Hierauf sei weder die Übersendung der vollständigen Akte noch eine sonstige Reaktion erfolgt.
Das Saarländische OLG stellt insoweit klar, dass die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschluss nur dann entfällt, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
Dagegen seien – und der Kürze der Entscheidungsgründe des OLG merkt man sein Erstaunen über die „Rückverweisung“ an – die vom Landgericht Nürnberg-Fürth beschriebenen technischen Schwierigkeiten beim Empfang der elektronischen Gerichtsakte von vornherein – offensichtlich – kein von der Prozessordnung anerkannter Grund, die Übernahme des Rechtsstreits – zumal auch ohne erkennbare vorherige Beteiligung der Parteien – abzulehnen.
Es ist klar: Technische Probleme, sind technisch zu lösen. Erst Recht nicht – wie hier – auf dem Rücken der Verfahrensbeteiligten!