BAG stellt Anforderungen an die einfache Signatur klar

Gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO ist es zur Schriftformwahrung im elektronischen Rechtsverkehr zulässig, dass das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bloß mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Die Literatur hat sich mit dem Begriff der einfachen Signatur bereits vielfach auseinandergesetzt; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung wurde aber Rechtsprechung hierzu dringend erwartet. Als erstes Bundesgericht hat nun das BAG (Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20) die Anforderungen an eine einfache Signatur näher beschrieben. Der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur folgend meint auch das BAG, dass ein einfacher maschinenschriftlicher Namenszug oder die eingescannte Unterschrift ausreichen.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein dem Beklagtenvertreter am 21. Februar 2019 zugestelltes erstinstanzliches Urteil. Am 20. März 2019, einem Mittwoch, wurde aus dem beA des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt B, eine Berufungsschrift unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei, die auf denselben Tag datiert, an das Landesarbeitsgericht übermittelt. Der Berufungsschriftsatz ist nicht qualifiziert signiert. Am Ende des Schriftsatzes ist das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Absenders. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes ist links oben unter „Unser Zeichen“ das Aktenzeichen der Kanzlei „SB564/19/ns“ und „RA B“ aufgeführt. Durch richterliche Verfügung vom 21. März 2019 wurde den Parteien der Eingang der Berufung am Vortag und das Aktenzeichen mitgeteilt und auf die Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Die Verfügung wurde ausweislich des Ab-Vermerks am 27. März 2019 an die Parteivertreter versandt. Die Berufungsbegründung wurde vom Beklagtenvertreter ebenfalls über das beA versandt. Am Ende dieses Schriftsatzes ist über dem Wort „Rechtsanwalt“ der Name des Prozessbevollmächtigten maschinenschriftlich wiedergegeben. Erst mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass Bedenken an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, es fehle an einer einfachen Signatur der Berufungsschrift.

Mit Beschluss vom 12. März 2020 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Die Berufungsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Sie sei zwar über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch nicht – auch nicht einfach – signiert, weil der Name des Beklagtenvertreters am Ende des Schriftsatzes nicht wiedergegeben sei.

Entscheidung des BAG

Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der eIDAS-Verordnung aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes.

Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben wird.

Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht.

Die Berufungsschrift weist im vorliegenden Fall nach diesem Maßstab keine einfache Signatur auf. Sie enthält lediglich das Wort „Rechtsanwalt“, jedoch nicht den Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Auch der Briefkopf oder das aufgebrachte Zeichen können zu keinem anderen Ergebnis führen. Es kann dadurch nämlich nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden. Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das Fehlen einer einfachen Signatur kann – ebenso wie einer Unterschrift – ausnahmsweise unschädlich sein, wenn – ohne Beweisaufnahme – aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Solche besonderen Begleitumstände sind hier aber gerade nicht gegeben. Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder das Namenskürzel „SB“ im Aktenzeichen der Kanzlei . Die Nennung des Nachnamens bzw. des Namenskürzels im Kopf des Schriftsatzes zeigt lediglich den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei auf, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob dieser für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will. Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist.

Das BAG kommt aber – salomonisch – zu der Auffassung, dass das LAG dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen:

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist zwar regelmäßig nicht unverschuldet. Dieses Verschulden könne hier aber zurückstehen, weil die Verletzung der allgemeinen gerichtlichen Fürsorgepflicht durch das LAG überwiege (vgl. Containersignatur-Rechtsprechung).

Das LAG hätte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch so rechtzeitig auf die fehlende einfache Signatur am Ende der Berufungsschrift hätte hinweisen können und müssen, dass die Beklagte die Berufung noch vor Fristablauf formgerecht hätte einlegen können. Bei Eingang der Berufungsschrift am 20. März 2019 stand noch der 21. März 2019 als voller Kalendertag bis zum Fristablauf am 21. März 2019, 24:00 Uhr offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüfen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des LAG am 21. März 2019 die Akte mit der Berufungsschrift vorgelegen und er diese bearbeitet hat. Durch richterliche Verfügung hat er den Eingang der Berufung am Vortag bestätigt, das Aktenzeichen mitgeteilt und einen Hinweis auf die Berufungsbegründungsfrist erteilt. Diese Verfügung wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) vom Vorsitzenden am 21. März 2019 elektronisch signiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Vorsitzenden aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass die Beklagte mit ihrer Berufungsschrift mangels einfacher Signatur die Form des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 4 iVm. § 130a Abs. 1, Abs. 3 ZPO nicht gewahrt hat. Bei dieser Sachlage war er zur Wahrung des Anspruchs der Beklagten auf ein faires Verfahren gehalten, deren Prozessbevollmächtigten rechtzeitig auf die fehlende einfache Signatur hinzuweisen. Einen solchen Hinweis hätte der Vorsitzende der Berufungskammer nach Signierung seiner Verfügung am 21. März 2019 ohne besondere Anstrengung noch telefonisch oder per Telefax erteilen können und müssen.

Anmerkung und rechtlicher Hintergrund: Einfache Signatur

§ 130 Nr. 6 1. Hs. ZPO gilt für die schriftliche i.S.v. papiergebundener Einreichung eines Schriftsatzes. Gem. § 130 Nr. 6 1. Hs. ZPO „sollen“ vorbereitende Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Für bestimmende Schriftsätze geht die Rechtsprechung für den Zivilprozess davon aus, dass die Unterschrift ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis darstellt.

Für die Unterschrift bei schriftlicher Einreichung ist hinsichtlich der Art und Weise der Unterschrift ihre Handschriftlichkeit, d.h. die Erstellung der Unterschrift ohne technische Hilfsmittel konstitutiv. Insbesondere eine maschinenschriftliche oder vervielfältigte Unterzeichnung ist daher unwirksam. Abzugrenzen ist die Unterschrift vom Kürzel oder der Paraphe; dabei ist zwar die Lesbarkeit einzelnen Buchstaben nicht erforderlich, wohl aber ein die Identität des Unterzeichners hinreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug. Hierzu muss der Schriftzug gewisse Charakteristika des vollen Namens erkennen lassen, obschon die Rechtsprechung eine gewisse Flüchtigkeit bzw. ein „Abschleifen“ der Unterschrift toleriert. Die Unterschrift muss ferner zeitlich nach Festlegung des gesamten unterzeichneten Inhalts erfolgen. Sie steht am Ende des unterzeichneten Textes, um ihrer Abschlussfunktion zu genügen. Mittel der Anbringung der Unterschrift ist eine beliebige Art eines Stiftes – auch ein Bleistift ist denkbar; nicht aber ein Faksimilestempel oder ein (teil-)automatisiertes Verfahren.

Für elektronische Dokumente gilt dagegen die Sonderregelung des § 130a Abs. 3 ZPO: Gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO ist es auch zulässig, dass das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bloß mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird.

Dieser Identitätsnachweis über den Übermittlungsweg lebt also von zwei Prinzipien:

    • Ein elektronisches Postfach eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO kann nur gegen Nachweis der Identität eingerichtet werden.
    • Der Postfachinhaber ist verpflichtet, den Zugang zu dem Postfach so zu schützen, dass nur er selbst (bzw. beim beBPo; nur Berechtigte) einen Versand aus dem sicheren Übermittlungsweg vornehmen können. Für das beA ist dieses Prinzip in § 26 Abs. 1 RAVPV, für das beBPo in § 8 Abs. 2 Satz 2 ERVV und für die De-Mail in § 10 Abs. 2 De-Mail-G speziell geregelt.

Die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO lassen sich deshalb wie folgt zusammenfassen:

Die sog. einfache Signatur ist lediglich die Angabe des Urhebers oder Absenders. Sie ist in des eIDAS-VO nicht gesondert geregelt. Entsprechend Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO handelt es sich um „Daten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet„.

Die Einhaltung einer bestimmten Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Einfache Signatur kann bspw. der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz sein (bspw. „gez. Müller“) oder eine eingescannte Unterschrift. Die einfache Signatur muss weder zwingend den Vornamen enthalten, noch eine Dienst-, Amts- oder Berufsbezeichnung. Diese einhellige Literaturauffassung hat nun das BAG höchstrichterlich bestätigt. Die einfache Signatur muss aber die sonstigen Funktionen einer Unterschrift erfüllen; insbesondere bedarf es auch für die einfache Signatur der Abschlussfunktion, damit durch sie eine Verantwortungsübernahme manifestiert wird. Die einfache Signatur gehört deshalb, wie die handschriftliche Unterschrift unter den Text. Sie kann schon deshalb nicht durch den Namenszug im Briefkopf ersetzt werden.

Anmerkung und rechtlicher Hintergrund: Wiedereinsetzung

Die allgemeinen Fürsorgepflichten verpflichten das Gericht die Beteiligte auf erkennbare Irrtümer und Fehler hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zu einer Anpassung ihres prozessualen Verhaltens zu geben, insbesondere die prozessrechtlich gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, die Fehler zu korrigieren.

Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs kommen im Rahmen des § 233 ZPO insbesondere Formmängel in Betracht, die nicht (nur) die Bearbeitbarkeit betreffen, sondern (auch) die Übermittlung, weil sie dann nicht bereits unter die Eingangsfiktion des § 130a Abs. 6 ZPO mit ihren geringeren Anforderungen fallen; dies sind nach der Containersignatur-Rechtsprechung der Bundesgerichte insbesondere Fehler hinsichtlich der Signaturerfordernisse

Gerichtliche Hinweise sind im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs so zu erteilen, dass noch innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist vom Einreicher reagiert werden kann.  Klar ist: Ein „ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ garantiert jedenfalls keine sofortige, nicht einmal aber eine taggleiche Prüfung von Formvoraussetzungen. Die Rechtsprechung mahnt daher, dass die Verfahrensbeteiligten bei Ausreizung der Frist nicht erwarten können, dass eine richterliche Beurteilung und ein entsprechender Hinweis noch innerhalb der Frist erfolgen. Das BAG betont aber auch hier, dass der Zeitkorridor für die gerichtliche Prüfung um so kürzer ist, je leichter und eindeutiger der Fehler durch das Gericht aufzudecken ist.

Im vorliegenden Fall erkennt das BAG zu Recht aus den Umständen, dass das Gericht den Eingang des Schriftsatzes noch vor Ablauf der Frist geprüft hatte und, dass das Fehlen der einfachen Signatur auch ohne technisches Hintergrundwissen ohne Weiteres zu erkennen war.

Dennoch gilt gerade in einer Phase, in der noch Unsicherheiten bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bestehen, dass das Ausreizen von Frist brandgefährlich ist.

 

 

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts