OLG Koblenz vs. ERVB

Die Rechtsprechung zu Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr hat zwischenzeitlich Fahrt aufgenommen. Insbesondere Detailfragen fangen dabei an, die Anwender in ihrem technischen Verständnis zu fordern. Ein Beispiel hierfür ist die Frage der Einbettung von Schriftarten nach Nr. 1 der ERVB 2019. Die bisherige Rechtsprechung (bspw. LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20) neigt einerseits zu einer gewissen Formstrenge, versucht andererseits – dem Willen des Gesetzgebers folgend – gem. § 130a Abs. 6 ZPO oder mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zu helfen“. Einen anderen Weg geht nun das OLG Koblenz in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 09.11.2020 – 3 U 844/20: Könnten die ERVB evtl. auch nichtig sein?

Sachverhalt

Ähnlich wie im Fall des LAG Frankfurt am Main enthielt der schriftformbedürftige, fristgebundene Berufungsschriftsatz nicht sämtliche Schriftarten:

Die in der Berufungsbegründung von den Prozessbevollmächtigten des Klägers verwendeten Schriftarten sind jedoch nur teilweise in die übermittelte Datei im Format PDF (Version 1.7) eingebettet, namentlich die Schriftarten Arial, Arial-MT, Calibri, Cambria, CambriaMath, MicrosoftYaHeiLight, MicrosoftYaHeiUiLight, SymbolMT und Verdana. Darüber hinaus verwenden die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsbegründung jedoch auch die Schriftart TimesNewRoman-PSMT in den Auszeichnungen Standard und Fett. Diese Schriftart ist entgegen der Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 nicht in die Datei eingebettet.

Tragende Entscheidungsgründe

Der Senat hält die Berufungsbegründung aber im Gegensatz zu der Rechtsprechung des LAG Frankfurt am Main gleichwohl für formwirksam eingereicht.

Nach Auffassung des Senats könne offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO durch ERVV und ERVB bestimmten technischen Rahmenbedingungen stets zur „rechtlichen Nichtgeeignetheit“ für die gerichtliche Bearbeitung im Sinne des § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO führt (in diese Richtung neben LAG Frankfurt am Main und ArbG Lübeck wohl auch das BAG, Beschluss vom 12.03.2020, 6 AZM 1/20, juris Rn. 2 ff.; Urteil vom 03.06.2020, 3 AZR 730/19, juris Rn. 28 f.) oder ob dies – wofür einiges spricht – mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, wegen der der Zugang zu Gericht nicht durch unverhältnismäßige formelle Anforderungen erschwert werden darf, nur dann der Fall ist, wenn das eingereichte elektronische Dokument wegen der technischen Mängel tatsächlich nicht für die Bearbeitung durch das jeweilige Gericht geeignet ist (so: LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020, 1 S 29/20).

Denn soweit Nr. 1 ERVB 2019 die in Nr. 1 lit. a) ERVB 2018 zugelassenen Dateiversionen des Formats PDF weitergehend einschränkt, lässt dies bereits die Mindestgültigkeit der Formatfreigaben in Nr. 1 ERVB 2018 bis zum 31.12.2020 außer Acht und ist daher wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 ERVV unbeachtlich (vgl. Mardorf, jM 2020, 266, 269).

Darüber hinaus erlaubt die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Nr. 1 ERVV der Bundesregierung ohnehin lediglich die zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF bekanntzumachen, nicht jedoch diese Versionen mit weitergehenden Anforderungen oder Einschränkungen zu versehen.

Nr. 1 ERVB 2019 ist daher jedenfalls insoweit nichtig, als darin konkrete Anforderungen oder Einschränkungen bestimmt werden, die über die Definition bestimmter Versionen des Dateiformats PDF hinausgehen.

Eine solche Einschränkung stellt die Vorgabe dar, sämtliche Schriftarten in die PDF-Datei einzubetten, da die zulässigen PDF-Versionen bis einschließlich PDF 2.0 – anders als die ebenfalls zugelassenen PDF/A und PDF/UA-Versionen – eine solche Anforderung nicht enthalten.„, so der Senat.

Einhaltung der ERVB 2019 durch Nutzung von PDF/A

Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser schlüssig begründeten Rechtsauffassung anschließen. Die Bundesgerichte jedenfalls haben bislang keinen Zweifel an der Gültigkeit der ERVB durchscheinen lassen; eine Entscheidung des BAG über die Notwendigkeit der Einbettung von Schriftarten dürften angesichts der Entwicklung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht lange auf sich warten lassen.

Zur Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen sollte deshalb idealerweise das Format PDF/A genutzt werden, um kein unnötiges Risiko einzugehen. PDF/A ist ein Dateiformat zur Langzeitarchivierung digitaler Dokumente, das von der International Organization for Standardization (ISO) als Unterform des Portable Document Format (PDF) genormt wurde. Die Norm legt fest, wie die Elemente der zugrundeliegenden PDF-Versionen im Hinblick auf die Langzeitarchivierung verwendet werden müssen.

Insbesondere garantiert die PDF/A-Nutzung folgende von den ERVB 2019 geforderten Merkmale:

  • Nicht erlaubt sind Referenzen auf Ressourcen, die nicht in der Datei selbst enthalten sind, das heißt insbesondere, dass alle verwendeten Bilder und Schriftarten (die Begrenzung auf die verwendeten Zeichen ist erlaubt) in der Datei enthalten sein müssen.
  • Die Verwendung von JavaScript oder von Aktionen sind nicht zugelassen, da ihre Ausführung den Inhalt oder die Darstellung des PDFs verändern oder beeinflussen könnten. Audio- oder Videodaten dürfen nicht eingebettet sein.
  • Verschlüsselungen und damit auch teilweises Sperren von Funktionen der Datei wie Drucken und Daten herauskopieren sind untersagt.
  • Die Einbettung von digitalen Signaturen wird unterstützt.

Siehe hierzu im Einzelnen: –> hier.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts