Auf dieser Seite sind die ervjustiz.de – Beiträge zusammengefasst, in denen Basis-Wissen zum elektronischen Rechtsverkehr vermittelt wird.
Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2022
Mit dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2022 hat der Gesetzgeber die Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr durch das ERV-AusbauG entschärft. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Voraussetzungen zur Wahrung der prozessualen Form zusammengefasst (Eine Zusammenfassung, wie vorzugehen ist, wenn eine elektronische Übersendung fehlschlägt findet sich: hier).
Was tun, wenn es mal mit dem ERV nicht klappt?
Ab dem 1.1.2022 besteht die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehr. Steht die Rechtspflege also still, wenn der elektronische Rechtsverkehr mal klemmt? Sicher nicht! Aber die rechtlichen Rettungsanker sollten bekannt sein.
Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden
Gem. § 3a Abs. 1 (L)VwVfG bzw. § 36a Abs. 1 SGB I ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der elektronische Rechtsverkehr mit Behörden ist daher sehr weitgehend bereits eingeführt – mancherorts vielleicht gar unbemerkt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt der elektronische Rechtsverkehr mit den Behörden nämlich weder eine Rechtsverordnung noch einen expliziten Zulassungsakt der Behörde voraus. Ferner sind weder die zugelassenen Übermittlungswege gesetzlich beschränkt, noch die übermittelbaren Dateiformate. Der folgende Beitrag zeigt die Systematik der Normen:
xJustiz – Viewer zur Anzeige elektronischer Behördenakten
Hier erhalten Sie den xJustiz-Viewer zur Anzeige elektronischer Behördenakten: weiterlesen
OCR-Software zur nachträglichen Texterkennung
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