Aktive Nutzungspflicht auch für Nebenanträge

Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs besteht nicht nur für die Einlegung einer Klage, sondern auch für weitere formbedürftige Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Hierzu häufen sich aktuell gerichtliche Entscheidungen, weshalb offenbar Unsicherheit hierüber herrscht.

Mittlerweile eine gewisse Berühmtheit hat das Versäumnisurteil des LG Frankfurt am Main v. 19.1.2022 – 2-13 O 60/21 erlangt. Das Gericht musste hier feststellen, dass die Verteidigungsanzeige der aktiven Nutzungspflicht unterliegt. Aufgrund der nur per Telefax eingereichten Verteidigungsanzeige erging daher ein Versäumnisurteil.

Das LG Köln (Urteil v. 22.2.2022 – 14 O 395/21) hatte sich mit einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zu beschäftigen. Auch dieser war lediglich per Telefax eingegangen und folglich nicht wirksam. Der Einspruch wurde vom Gericht deshalb gem. § 341 ZPO verworfen.

Für das Strafrecht meldete sich das OLG Oldenburg (Beschluss vom 25.2.2022 – 1 Ss 28/22) zu Wort. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – hier in die Revisionsbegründungsfrist – unterliegt ebenfalls der aktiven Nutzungspflicht. Interessant hier aber auch die weiteren – wohl typisch strafrechtlich gedachten – Ausführungen des Gerichts zur größtmöglichen Garantie rechtlichen Gehörs für den Angeklagten:

Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch daraufhin, dass, wenn der Angeklagte über seinen Verteidiger binnen Wochenfrist nach Zustellung dieses Beschlusses nunmehr eine den vorstehenden Voraussetzungen genügende Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht einreicht, diesem Wiedereinsetzung in die – mangels formgerechten Wiedereinsetzungsantrags (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 – 2 Rev 47/18 – 1 Ss 86/18, juris Rn. 9; Graalmann-Scheerer, in LR-StPO, 27. Aufl., § 44 Rn. 9 jew. m.w.N.) – vorliegend versäumte Wiedereinsetzungsantragsfrist zu gewähren sein wird. Denn ausnahmsweise erscheint hier die neuerliche Wiedereinsetzung zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten, um dem Angeklagten, der bislang von dem allein durch seinen Verteidiger verschuldeten (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 26), ihm indes nicht zuzurechnenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 18) Formmangel keine Kenntnis gehabt haben dürfte, die Möglichkeit zur Beseitigung dieses Formmangels durch Nachholung formgerechten Vorbringens i.S.d. § 45 Abs. 2 StPO zu geben.

Das AG Hamburg (Beschluss v. 21.2.2022 – 67h IN 29/22) weist auf die Geltung des § 130d ZPO im Insolvenzantragsverfahren hin. Die Norm gilt über § 4 InsO.

Schließlich kommt vom FG Münster (Beschluss v. 22.2.2022 – 8 V 2/22) noch der Hinweis auf die Geltung der aktiven Nutzungspflicht im Eilrechtsschutz. Hier bezogen auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts