Die Rechtsprechung vor allem der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Heilung von Formfehlern des elektronischen Rechtsverkehrs durch Ausdruck – liebevoll „ERV light“ getauft – wurde hier schon des öfteren kritisiert. Wenn sich aber mehrere Fehler kumulieren, wird es auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bunt; dann rettet auch der Ausdruck nicht. So geschehen beim OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 RVs 15/20.
Sachverhalt
In einem Strafverfahren wurde die Revision mittels De-Mail eingelegt. Der elektronische Rechtsverkehr ist auch in der Strafgerichtsbarkeit grundsätzlich zugelassen, § 32 StPO. Die dortige Regelung entspricht inhaltlich § 130a ZPO, so dass auch die Einlegung des Rechtsmittels via De-Mail grundsätzlich möglich ist.
Vorliegend machte der Rechtsmittelführer aber gleich mehrere Fehler:
- Die De-Mail war nicht absenderbestätigt.
- Die Revision wurde direkt in der De-Mail – Nachricht eingelegt. Sie entsprach also nicht der Form des § 2 Abs. 1 ERVV, der als Dateiformat grundsätzlich PDF vorsieht.
Entscheidung
Das OLG sah die Revision nicht als zulässig an. Die nicht-absenderbestätigte De-Mail sei kein sicherer Übermittlungsweg und auch kein anderer zugelassener elektronischer Übermittlungsweg.
Der Formmangel sei auch nicht durch den Ausdruck der De-Mail („ERV light„) geheilt:
Eine „Heilung“ des Formmangels durch Ausdrucken scheidet jedenfalls aus, wenn das elektronische Dokument – wie hier – keinen eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatz, sondern lediglich eine systemschriftliche Textdatei enthält. Denn bei dieser Sachlage stehen die Identität des Urhebers und dessen unbedingter Wille, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schreibens zu übernehmen und dieses bei Gericht einzureichen, nicht ohne Weiteres außer Zweifel (vgl. LSG Hessen BeckRS 2016, 71032). Dies gilt auch bei einer den Text abschließenden Namensangabe in Systemschrift und einer damit korrespondierenden Mailadresse des Absenders.
Bemerkenswert ist aber zudem, dass das OLG, entsprechend der hier vertretenen Auffassung, ohnehin große Zweifel an der „ERV light“ – Rechtsprechung hegt:
„Der Senat ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Regelungen, die im Interesse des Integritäts- und Authentizitätsschutzes für den elektronischen Rechtsverkehr gelten, abschließend sind und es bei Nichteinhaltung der dortigen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist, nach dem Ausdrucken der elektronischen Dokumente Formerleichterungen zuzulassen (vgl. BFH NJW 2012, 334; OVG Bautzen NVwZ-RR 2016, 404; BSG NJW 2017, 1197; FG Köln MMR 2018, 630; SG Freiburg BeckRS 2018, 25212; VG Gera LKV 2019, 141; Müller NZS 2015, 896, 898 u. AnwBl 2016, 27, 29).
Hat der Absender den Weg der elektronischen Übermittlung gewählt, muss er sich an den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen festhalten lassen. Es ist grundsätzlich nicht angezeigt, bei deren Fehlen gleichsam freibeweislich in eine Prüfung einzutreten, ob sich aus dem ausgedruckten elektronischen Dokument oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der unbedingte Wille, das Schreiben (hier: Einlegung der Revision) an das Gericht zu übermitteln, hinreichend sicher ergeben. Auch kann es für die Wahrung der Schriftform nicht darauf ankommen, wie sich das Gericht bei Eingang eines elektronischen Dokumentes, das den Anforderungen des § 32a StPO nicht genügt, verhält, ob es also durch Ausdrucken ein verkörpertes Schriftstück erstellt oder aber die Datei nur digital in seinem Postfach belässt (oder gar löscht).“
Fazit
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit zeigen sich immer mehr Gegner der „ERV light„-Rechtsprechung. Wie schon früher angemerkt, sollten sich Beteiligte auf keinen Fall darauf verlassen, dass die Gerichte weiterhin dem Gedanken anhängen, dass ein Ausdruck Formversäumnisse heilen kann. Vielmehr dürfte sich die Auffassung durchsetzen, dass die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr, wie § 130a ZPO i.V.m. der ERVV, lex specialis gegenüber den Regelungen zur Schriftformwahrung sind. Für elektronische Dokumente gelten nur diese Spezialnormen. Für eine großzügigere Heilungsrechtsprechung gibt es angesichts der ohnehin sehr weiten Eingangsfiktion des § 130a Abs. 6 ZPO und der recht einreicherfreundlichen Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohnehin kaum Bedarf.
Kontext
Nicht unbeachtet sollte auch bleiben, dass das OLG Düsseldorf offenbar richtig erkannt hat, dass es sich bei der Einreichung um eine nicht absenderbestätigte De-Mail gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist nämlich ggf. gar nicht so trivial festzustellen.
Siehe zur De-Mail – Prüfung bereits hier.
Zum Prüfvermerk siehe hier.