Aktive Nutzungspflicht und Rechtsbehelfsbelehrungen

Mit dem 1. Januar 2022 tritt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ein (). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Hierauf müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auch die Rechtsbehelfsbelehrungen bzw. die Rechtsmittelbelehrungen der Gerichte und Behörden einstellen, sofern darin über die Form zu belehren ist.

Erforderlicher Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Ob zu einer vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung auch eine Belehrung über die Formvoraussetzungen gehört, wird in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten uneinheitlich angenommen.

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird weitgehend mit Blick auf den Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO, der nur die Frist, aber nicht die Form nennt, vertreten, eine Belehrung über die Form der Rechtsbehelfseinlegung sei insgesamt nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsbehelfsbelehrung daran zu messen, ob sie aus sich heraus verständlich, vollständig und richtig ist. Der Betroffene solle auch allein anhand der vorliegenden Rechtsmittelbelehrung deren Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und danach die Frage beantworten können, ob die Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt sei oder nicht. Inkonsequent an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist, dass sie den Bürger – den sie gerade zu schützen gedenkt – letztlich hinsichtlich der notwendigen Form, die schließlich für die Fristwahrung zwingend erforderlich ist, alleine und in Unsicherheit lässt. Das BVerwG (bspw. v. 25.01.2021 – 9 C 8/19) bleibt auch in jüngeren Entscheidungen bei seiner Rechtsprechung, dass eine Belehrung über die Form nicht erforderlich sei, weil unter Beachtung des Wortlauts des § 58 Abs. 1 VwGO nur eine Belehrung „über den Rechtsbehelf“ erforderlich sei, was dessen Form nicht einschließe. Der BFH (v. 21.05.2021 – II S 5/21 (PKH)) vertritt die gleiche Auffassung wie das BVerwG. Das BVerwG (v. 25.01.2021 – 9 C 8/19) meint ferner, auch eine als elektronisches Dokument erstellte Klageschrift sei – schon nach allgemeinem Sprachgebrauch – ein schriftlich abgefasster Text. Verweise daher eine Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit einer schriftlichen Einreichung (und schweige zur elektronischen Form), könne aus Sicht des Adressaten auch nicht der falsche Eindruck erweckt werden, die Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument sei ausgeschlossen.

Die Sozialgerichtsbarkeit hält dagegen überwiegend eine Belehrung über die einzuhaltende Form für zwingend. Eine vollständige  Rechtsbehelfsbelehrung erfordere auch einen Hinweis auf die elektronische Form. Für die Klage gelte mittlerweile flächendeckend § 65a SGG. Die im Verhältnis zur schriftlichen Berufungseinlegung gleichwertige Berufungseinlegung durch elektronisches Dokument werde zwar nicht in § 151 Abs. 1 SGG, wohl aber in § 158 Satz 1 SGG genannt. Vor allem mit Blick auf § 31a BRAO könne jedenfalls seit 01.01.2018 nicht mehr auf die mangelnde praktische Bedeutung des Elektronischen Rechtsverkehrs oder auf die Schwierigkeit der Nutzung des beA abgestellt werden. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen (v. 09.09.2021 – L 13 AS 345/21 B ER) hält eine Belehrung über die elektronische Form für zwingend. Der Senat verweist insoweit auf den Wortlaut des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, der die elektronische Form explizit vorsieht. Insbesondere sei es unzulässig, eine elektronische Form nur für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorzusehen.

Vorzugswürdig ist die sozialgerichtliche Auffassung, über Formvorschriften zu belehren. Gerade die weitere Auffächerung der zugelassenen Kommunikationswege durch digitale Mittel sprechen dafür, dass die Wegweiserfunktion ohne einen Hinweis auf die möglichen Formen kaum noch erfüllbar ist.

Ergänzung aufgrund der aktiven Nutzungspflicht

Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit, aber auch im allgemeinen Verwaltungsrecht dann, wenn überobligatorisch über die elektronische Form belehrt wird, ist (spätestens) zum 1. Januar 2022 eine Ergänzung erforderlich. Letztlich sollte diese Ergänzung bereits zum 1. Dezember 2021 eingefügt werden, weil ab dann laufende Rechtsbehelfsfristen zu ihrem Ende hin bereits unter die neuen Regelungen fallen.

Folgende Ergänzung bietet sich an:

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

• von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder

• von der verantwortenden Person signiert und von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. (Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.)*

Übergangszeit ab 1. Dezember 2021

Ab dem 1. Dezember 2021 läuft eine Übergangsfrist, weil die Monatsfrist für Rechtsbehelfe gegen ab dann ergehenden über den Jahreswechsel läuft. Entsprechend ist hier noch eine zeitlich differenzierende Rechtsbehelfsbelehrung vorzusehen („Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schrifsätze…„).

* Dieser Satz ist bei Rechtsbehelfsbelehrungen des öffentlich-rechtlichen Gerichte aufzunehmen. In § 130d ZPO fehlt dieser Zusatz.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts