Viele Gerichte, vor allem in den Fachgerichtsbarkeiten, stellen seit dem beA-Neustart nun auch förmlich elektronisch zu. Die Zustellungen erfolgen gem. § 174 Abs. 3, 4 ZPO stets gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB). Eine (aktive) Mitwirkung an der Zustellung durch den zustellungsempfangenden Rechtsanwalt ist daher erforderlich. Panik ist aber ebensowenig angebracht, wie den Kopf in den Sand zu stecken oder das Faxgerät anzuwerfen. Tatsächlich muss man vor dem Abgeben eines eEB nicht nur keine Angst haben, es ist sogar sowohl für den Zustellenden als auch für den Zustellungsempfänger eine große Arbeitserleichterung.
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