Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

Werden gemeinsam mit dem eEB auch noch weitere Schriftsätze in der selben Nachricht an das Gericht übersandt, greifen in den Gerichten die automatischen Verfahren zum Einlesen der Zustellungsdaten unzureichend. Faktisch besteht die Gefahr, dass das Gericht zwar noch das eEB einließt, schlimmstenfalls aber der mitübersandte Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen wird.

Die gemeinsame Übersendung von eEB und weiteren Dokumenten ist zudem im Hinblick auf § 2 Abs. 3 ERVV zweifelhaft, denn die .xml-Dateien des eEB widerspricht – bei beigefügtem Schriftsatz – den dortigen Anforderungen.

Ganz praktisch gilt also – zudem für Rechtsanwälte schon aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht – trennen Sie unbedingt die Rücksendung des eEB von allen weiteren Übersendungen; das eEB sollte stets mit einer eigenen Nachricht zurückgesandt werden. Nutzen Sie für die Einreichung eines Schriftsatzes eine gesonderte Nachricht.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

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