1.1.2020: Aktive Nutzungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein

Gem. § 46g ArbGG müssen schriftformbedürftige Schriftsätze an die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht werden. Die aktive Nutzungspflicht würde wegen der Inkrafttretensvorschriften des sog. eJustice-Gesetzes eigentlich erst im Jahr 2022 eintreten. Schleswig-Holstein hat sich allerdings dazu entschieden, vom sog. Opt-In Gebrauch zu machen und die Pflicht zur elektronischen Einreichung vorzuziehen.

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Das EB-Formular ist zurück – manchmal

Mit dem am 14. November 2019 beschlossenen Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer
zivilprozessrechtlicher Vorschriften ist die Rückkehr des Empfangsbekenntnis-Formulars beschlossen. Allerdings nicht immer: Ob zukünftig ein elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert wird oder ein „konventionelles EB“ mittels Formular bestimmt alleine das Gericht. Für die Verfahrensbeteiligte, insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr damit zunehmend unübersichtlich.

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz – jetzt mit Prüfvermerk

Die Bearbeiterhinweise für juristische Entscheider in der Justiz zur Form-und Fristprüfung bei EGVP, beA, beN, beBPo und De-Mail sind seit 9/2019 in einer 2. Aufl. erhältlich.

Neben neuer Rechtsprechung beschreiben Sie nun auch den neuen sog. Prüfvermerk ausführlich, der seit September 2019 nach und nach in der Justiz verfügbar ist und eine neue Darstellung von Daten und Metadaten zu elektronischen Eingängen für juristische Entscheider bietet.

Die Checklisten ergänzen damit mit zahlreichen Screenshots, Übersichten und Mustern das eJustice-Praxishandbuch in einer großformatigeren Darstellung.

Zur Bestellung.

Paperback

52 Seiten

ISBN-13: 9783749485321

Erscheinungsdatum: 13.09.2019

eEB: Kommt das EB-Formular im ERV zurück?

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) dient der effizienten Rückmeldung des Zustellungsdatums vom Zustellungsempfänger an den Absender. Hierzu wird im elektronischen Rechtsverkehr gem. § 174 Abs. 4 ZPO in der aktuellen Fassung ein maschinenlesbarer Datensatz im xJustiz-Format zurückübermittelt, der vom gerichtlichen Fachverfahren und vom beA verarbeitet wird. Das „alte“ EB-Formular hatte damit im elektronischen Rechtsverkehr ausgedient – genau wie das mühsame und fehleranfällige massenhafte Abschreiben von Zustellungsdaten in den gerichtlichen Posteingangsstellen. Zurecht, denn nur durch solche Automatisierungen wird das Potential des elektronischen Rechtsverkehrs auch tatsächlich genutzt. Doch ein aktueller Referentenentwurf will nun das EB-Formular in die digitale Welt zurückbringen – weil einige Gerichte „technische Probleme“ haben.

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BFH: Transfervermerk weist die Gültigkeit einer Signatur nach

Das elektronische Arbeiten kommt langsam auch in der Justiz an. Hierzu gehört auch, dass Richterinnen und Richter, sowie ihre Geschäftsstellen gerichtliche Dokumente, wie Protokolle und Urteile selbst qualifiziert elektronisch signieren. In einer Papierakte wird die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur im Zeitpunkt ihres Ausdrucks durch einen Transfervermerk nachgewiesen – dies hat nun der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 3. April 2019, III B 80/18).

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In eigener Sache

Heute am 09. November 2018 startet im Netz die Initiative „#unfollowme, Eine Social Media Initiative gegen Rechts“. Auch wenn wir eigentlich nicht glauben können, dass sich Richter, Richterinnen, Anwältinnen oder Anwälte im rechten Milieu bewegen,  belehrt uns die Gegenwart immer wieder vom Gegenteil. Selbst Richter  und Staatsanwälte,  die es eigentlich besser wissen sollten, sitzen für die AfD im Bundestag.

Wir von www.ervjustiz.de unterstützen die Initiative #unfollowme und fordern alle Rechten auf, von unserer Webseite fernzubleiben!

Vom Reiten toter Dinosaurier – eEB und beA

Einem Bonmot unbekannter Quelle zufolge gleicht die Reform des Justizwesens dem Reiten von Dinosauriern, wobei der Urheber wohl weniger an spurtschnelle Jäger und mehr an die gewichtigen und schwerfälligen Pflanzenfresser gedacht haben dürfte. Ausgestorben wie Dinosaurier nun einmal sind, darf man mit hinreichender Sicherheit auch von „toten“ sprechen – und siehe da: gar nicht so unpassend zur Metapher! „Vom Reiten toter Dinosaurier – eEB und beA“ weiterlesen

SG Darmstadt: Behörden-Rechtsbehelfsbelehrung darf nicht pauschal E-Mail ausschließen

Die im Privatleben so selbstverständliche „einfache“ E-Mail ist im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (zu Recht) geradezu verteufelt. Sie ist kein zugelassener Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO und gilt als „offene Postkarte“ im ERV. In der Kommunikation zwischen Bürger und Behörde hat die E-Mail allerdings ihren festen Platz; jedenfalls dann, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Gem. § 3a Abs. 1 VwVfG muss sie dann auch „einfache E-Mail“ akzeptieren. Formwahrend – bspw. für die Einlegung eines Widerspruchs – ist die E-Mail jedenfalls dann, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist.

Die Behörde darf deshalb in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht die – ungeliebte – E-Mail gänzlich ausschließen. Dies hat nun auch das Sozialgericht Darmstadt entschieden (Beschluss vom 23.05.2018 – S 19 AS 309/18 ER – beck-online). Entsprechend hat auch das LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17, für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen entschieden.

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BSG zur Container-Signatur: Sie ist unzulässig, Wiedereinsetzung denkbar!

Unter dem Aktenzeichen B 12 KR 26/18 B (Entscheidung um Volltext) hat das Bundessozialgericht in erfreulicher Klarheit gleich zu mehreren sehr praxisrelevanten und aktuellen Problemen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Ausfall des beA Stellung bezogen. Es hält die Containersignatur für unzulässig. Eine Wiedereinsetzung ist grundsätzlich denkbar, allerdings handelt es sich nicht um einen Fall des § 65a Abs. 6 SGG (entspricht: § 130a Abs. 6 ZPO).

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