Das EB-Formular ist zurück – manchmal

Mit dem am 14. November 2019 beschlossenen Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer
zivilprozessrechtlicher Vorschriften ist die Rückkehr des Empfangsbekenntnis-Formulars beschlossen. Allerdings nicht immer: Ob zukünftig ein elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert wird oder ein „konventionelles EB“ mittels Formular bestimmt alleine das Gericht. Für die Verfahrensbeteiligte, insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr damit zunehmend unübersichtlich.

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) dient der effizienten Rückmeldung des Zustellungsdatums vom Zustellungsempfänger an den Absender. Hierzu wird im elektronischen Rechtsverkehr gem. § 174 Abs. 4 ZPO in der aktuellen Fassung ein maschinenlesbarer Datensatz im xJustiz-Format zurückübermittelt, der vom gerichtlichen Fachverfahren und vom beA verarbeitet wird. Das „alte“ EB-Formular hatte damit im elektronischen Rechtsverkehr ausgedient – genau wie das mühsame und fehleranfällige massenhafte Abschreiben von Zustellungsdaten in den gerichtlichen Posteingangsstellen. Zurecht, denn nur durch solche Automatisierungen wird das Potential des elektronischen Rechtsverkehrs auch tatsächlich genutzt. Doch ein aktueller Referentenentwurf will nun das EB-Formular in die digitale Welt zurückbringen – weil einige Gerichte „technische Probleme“ haben.

In Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ versteckt sich folgende Regelung:

§ 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.“

Als Begründung führt der Referentenentwurf an (S. 17):

Die bisherige Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln ist, führt in der Praxis dann zu Problemen, wenn die Bereitstellung eines solchen Datensatzes durch das Gericht aufgrund technischer Probleme nicht möglich ist. Für diesen Fall eröffnet nunmehr
§ 174 Absatz 4 Satz 6 ZPO-E die Möglichkeit, dass das elektronische Empfangsbekenntnis auch als bloßes elektronisches Dokument übermittelt werden kann. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung, dass ein elektronisches Empfangsbekenntnis in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist.

§ 174 ZPO gilt über § 56 Absatz 2 VwGO, § 53 Absatz 2 FGO und § 63 Absatz 2 SGG auch in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten.

Die angeführten „technischen Probleme“ sind eine freundliche Umschreibung dafür, dass einige Justizfachverfahren vorwiegend in der ordentlichen Gerichtsbarkeit immer noch nicht in die Lage versetzt worden sind, eEB-Anforderungen zu generieren bzw. die Anforderung im xJustiz-Format zu übersenden. Es ist schon erstaunlich, dass der für einen guten Software-Entwickler nicht sonderlich schwierigen Implementation einer solchen Funktion eine Gesetzesänderung vorgezogen wird.

Tatsächlich wird damit der Aufwand auf die Zustellungsempfänger – damit vor allem die Anwaltschaft – verlagert. Denn während die Justiz wählen kann, ob sie ein eEB anfordert oder ein herkömmliches EB-Formular übersendet, muss der Zustellungsempfänger auf beides (organisatorisch und technisch) vorbereitet sein und richtig reagieren (eine Anleitung wie auf ein angefordertes eEB zu reagieren ist, findet sich hier).

Souveräner wäre eine am aktuellen Gesetzesstand orientierte technische Umsetzung in sämtlichen Justizfachverfahren, so wie es in den meisten Fachgerichten bereits seit 1.1.2018 der Fall ist. Ein Video, wie die Umsetzung in den Fachgerichten schon im Jahr 2017 (!) gelungen ist, kann hier abgerufen werden.

Haftungsfalle Empfangsbekenntnis?

Möglicherweise ist die Neuregelung zudem nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich:

Wird ein eEB angefordert, ist das strukturierte Datensatz nach § 174 Abs. 4 Satz 5 ZPO n.F. auch zu nutzen. Sendet der Verfahrensbeteiligte nun aber kein eEB zurück, sondern nutzt er ein konventionelles Formular (möglicherweise auch, weil ihm das Formular zusätzlich mit übermittelt wurde), ist die Zustellung mangelhaft bewirkt. Die Heilung des Zustellungsmangels erfolgt gem. § 189 ZPO – zunächst sehr zum Leidwesen der Justiz, deren automatisierte Abläufe dann nicht greifen und die entsprechend händisch die Daten pflegen muss. Aber möglicherweise wäre ein solches Vorgehen auch nicht im Interesse des Zustellungsempfängers, denn § 189 ZPO stellt nach seinem Wortlaut auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs ab – nicht unbedingt auf den auf dem EB vermerkten Zeitpunkt (der könnte auch früher sein – die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten). Der tatsächliche Zugangszeitpunkt ist bei elektronischen Zustellungen dem Absender ja stets bekannt (Eingang auf dem Intermediär nachgewiesen durch das sog. „Acknowledgement“, das dem Gericht für jede elektronische Zustellung vorliegt).

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts