1.1.2020: Aktive Nutzungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein

Gem. § 46g ArbGG müssen schriftformbedürftige Schriftsätze an die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht werden. Die aktive Nutzungspflicht würde wegen der Inkrafttretensvorschriften des sog. eJustice-Gesetzes eigentlich erst im Jahr 2022 eintreten. Schleswig-Holstein hat sich allerdings dazu entschieden, vom sog. Opt-In Gebrauch zu machen und die Pflicht zur elektronischen Einreichung vorzuziehen.

Mit Pressemitteilung vom 26. November 2019 hat das Justizministerium Schleswig-Holstein den Erlass der hierfür erforderlichen Rechtsverordnung publik gemacht.

Konkret gilt nun, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ab dem 1. Januar 2020 schriftformbedürftige Schriftsätze – insbesondere als Klagen und Anträge – nicht mehr als Brief oder per Telefax, sondern nur noch elektronisch einreichen dürfen.

Nicht von der aktiven Nutzungspflicht erfasst sind dagegen die in der Arbeitsgerichtsbarkeit häufig als Prozessvertreter auftretenden Verbände und Gewerkschaften, sowie nicht anwaltlich vertretene Bürgerinnen und Bürger sowie privatrechtliche Unternehmen (Arbeitgeber).

Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.

Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in

Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Versionen entsprechen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts