§ 130d ZPO: Wie lange ist eigentlich „vorübergehend“?

Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.„, war der Vortrag eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem OVG Münster (v. 6.7.2022 – 16 B 413/22). Insgesamt kam der Rechtsanwalt damit auf eine „vorübergehende“ Störung von über fünf Wochen. Fraglich ist, ob ihn dies zur Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 3, 4 ZPO (= § 55d S. 3, 4 VwGO) berechtigt.

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Neue Version 4 des XJustiz Aktenviewers

Soeben haben wir eine neue Version des Aktenviewers fertiggestellt. Diese enthält folgende neue Funktionen:

  • Unterstützung der XJustiz-Version 3.3.1
  • Es können nicht nur Akten, sondern auch „normale“ Schriftsatzübersendungen angezeigt werden
  • Unterstützung diverser Textformate wie docx, html oder txt
  • Unterstützung diverser Grafikformate wie jpg, tiff oder bmp
  • Unterstützung von Excel Formaten.

Die Übersendung des Viewers erfolgte immer mit der Bitte (als kleines Dankeschön für die vielen Vorteile des Programms) eine Spende an den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis zu leisten. Diesem Wunsch sind aber leider weniger als 2% der Empfänger des Downloads bisher nachgekommen.

Wir haben uns daher entschlossen, nur noch denjenigen das Update bzw. das Programm zur Verfügung zu stellen die bisher eine Spende geleistet haben oder durch anwaltliche Versicherung erklären in den nächsten Tagen eine Spende zu leisten. Alle weiteren Updates werden dann ohne Auflagen/Kosten zur Verfügung gestellt.

Falls Sie also eine neue Version unter diesen Bedingungen haben möchten, senden Sie uns einfach eine Mail an info@ervjustiz.de.

Wir unterstützen den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis

Wie viele von Ihnen wissen, unterstützen wir unter anderem mit der Bitte um Spenden bei der Übersendung des XJustiz Viewers die Arbeit des Kinderschutzbundes Pforzheim-Enzkreis.

Sie können helfen. Spenden Sie Ihre Energiepreispauschale mit dem Vermerk „ervjustiz“ an den Kinderschutzbund.

Konto:
Volksbank Pforzheim
IBAN: DE18666900000000406959
BIC: VBPFDE66

oder Sparkasse Pforzheim Calw
IBAN: DE55666500850000903442
BIC: PZHSDE66XXX

Gerne verwenden wir Ihre Spende so, wie Sie das im Verwendungszweck angeben: als direkte Spende für Familien oder für die Arbeit des Kinderschutzbundes. Damit dieses Geld nicht verpufft, ist die Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung die Teilnahme an einem Energiesparkurs für Familien, den wir im Kinderschutzbund anbieten. Hier werden ganz praktische Tipps gegeben, die leicht verständlich und umsetzbar sind. Und damit Familien gut teilnehmen können, wird selbstverständlich eine Kinderbetreuung angeboten.

Möchten Sie mehr über die Arbeit des Kinderschutzbundes wissen? Unseren aktuellen Jahresbericht finden Sie auf https://dksb-pforzheim.de/wer-wir-sind/jahresberichte/ oder schicken Sie uns einfach eine kurze E-Mail an info@dksb-pforzheim.de, dann lassen wir Ihnen unseren Jahresbericht als Broschüre zukommen. Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Wir von ervjustiz.de bitten auch um Ihre Unterstützung!

LSG Schleswig-Holstein restriktiv zum ERV im Verwaltungsverfahren

Während der elektronische Rechtsverkehr im gerichtlichen Verfahren nicht nur mittlerweile durchaus etabliert, sondern sogar verpflichtend ist, ist der elektronische Rechtsverkehr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren daran gebunden, dass der Empfänger (in diesem Fall die Behörde), den elektronischen Rechtsverkehr „eröffnet“ hat, § 3a VwVfG bzw. § 36a SGB I. Das LSG Schleswig-Holstein – v. 29.10.2021 – L 3 AS 108/20(LSG_SH_29102021) meint, dass hieran hohe Anforderungen zu stellen ist. Ob das gerade auch für das Widerspruchsverfahren gilt ist aber mehr als fraglich. Entsprechend wirkt die Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung etwas aus der Zeit gefallen; erfreulich ist aber, dass die Revision zugelassen ist. So kann das BSG demnächst für Klarheit sorgen. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen B 7 AS 10/22 R anhängig.

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Aktive Nutzungspflicht auch für Syndikusrechtsanwälte

Der Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2022 steht vor der Tür, da wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit noch ein Problemfeld aufgerissen. Gilt die aktive Nutzungspflicht auch für Syndikusrechtsanwälte? Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit hat diese Fragestellung eine erhebliche Sprengkraft, weil die hier prozessvertretenden Verbände häufig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte anstelle, gerade auch mit dem Zwecke der Prozessvertretung. Schon kündigen einige Verbände an, sicherheitshalber elektronisch und per Telefax einzureichen. Elektronisch, falls die aktive Nutzungspflicht gilt, und per Telefax, sollten Syndikusrechtsanwälte gar nicht zu beA-Nutzung in der Vertretung des Verbands berechtigt sein. Dabei war doch die gesetzgeberische Intention klar – und damit auch das Ergebnis: Es gilt auch eine aktive Nutzungspflicht für Syndikusrechtsanwälte. In diesem Sinne hat mittlerweile auch das ArbG Stuttgart entschieden (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21).

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr – 3. Auflage

Rechtzeitig zum 1.1.2022 sind nun als Ergänzung zum eJustice – Praxishandbuch (6. Auflage 2021) auch wieder die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz (3. Auflage 2021) bestellbar.

Paperback, 64 Seiten, Großformat,

ISBN-13: 9783755738282

Erscheinungsdatum: 18.11.2021

Rechtsstand: 1.1.2022

Bestelllink: BoD – Shop für 13,00 € versandkostenfrei

Als eBook (ePUB 6,3 MB): im BoD – Shop für 9,99 € oder bei Amazon für Kindle.

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eJustice-Praxishandbuch – 6. Auflage mit Rechtsstand zum 1.1.2022

ACHTUNG: 7. Aufl. ist seit 10/2022 verfügbar. -> hier.

Die 6. Auflage des eJustice-Praxishandbuchs ist am 15. Oktober 2021 erschienen. Diese Auflage berücksichtigt bereits den Rechtsstand zum 1.1.2022 nach dem Inkrafttreten des ERV-Ausbau-Gesetzes.

Paperback (oder als E-Book)
472 Seiten
ISBN-13: 9783754398494
25,00 €

Hier versandkostenfrei bestellen! (oder im Buchhandel)

Eine großformatige Zusammenfassung für die Praxis bieten die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr (3. Aufl., 2021, für 13,00 €).

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Kostenfreie Online-Fortbildung zu elektronischen Verwaltungsakten

Am Dienstag, 21. September 2021 besteht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Zeit von 16 – 18 Uhr die Möglichkeit an einer kostenfreien Online-Fortbildung zur Akteneinsicht in elektronische Verwaltungsakten am Beispiel der sog. xJustiz-Akten der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Jobcenter im SGB II/ SGB III-Bereich teilzunehmen. Veranstalter der Fortbildung ist das LSG Niedersachsen-Bremen.

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OLG Koblenz: Durchsuchbarkeit keine zwingende Formvorschrift

Nach dem der technikaffine 3. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem vielbeachteten Hinweisbeschluss vom 9.11.2020 schon angemerkt hat, dass die ERVB (teilweise) nichtig sein könnten, geht es in einem Beschluss vom 23.11.2020 (3 U 1442/20) um die Frage, ob die Durchsuchbarkeit eines Schriftsatz – also die Texterkennung – eine zwingende Formvoraussetzung ist. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 12.03.2020, 6 AZM 1/20; BAG, Urteil vom 03.06.2020, 3 AZR 730/19) hatte dies ohne nähere Diskussion bisher angenommen. Dem stellt sich das OLG Koblenz entgegen: Ein Automatismus der Formunwirksamkeit verbiete sich; vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall.

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Elektronische Behördenakten der Bundesagentur für Arbeit – Beginn des Pilotbetriebs Mai 2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreitet mit ihrem Projekt E-JUSTIZ-BA voran. Hierzu gehört die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs über die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) der BA und die ausschließliche Nutzung elektronischer Behördenakten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bereits im Rahmen des Piloten aufgerufen, sich zu beteiligen. Beginn des Piloten für den Versand elektronischer Behördenakten ist der 18. Mai 2020. Der elektronische Rechtsverkehr ist bereits vorher in der Fläche möglich: Ab dem 6. April 2020 mit den Familienkassen, ab dem 20. April 2020 in allen SGB II- und SGB III-Angelegenheiten, sofern die BA oder gemeinsam mit der BA betriebene Jobcenter zuständig sind. Hierüber informiert heute die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Newsletter 7/2020.

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