NZS 2018, 207: Die neuen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2018

Mit der Neufassung des § 65 a SGG, der dem zivilprozessualen § 130 a ZPO entspricht, und der hierzu erlassenen bundesweiten Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erhält das Prozessrecht eine Vielzahl neuartiger, technisch geprägter Formvorschriften. Die Regelungen sind nicht nur systematisch nicht vollständig gelungen, sondern bringen auch faktische Unsicherheiten bei unklaren Rechtsfolgen. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Probleme mit Blick auf die Prüfung der Formvorschriften durch den Richter beleuchtet und Hinweise zur Vermeidung von Fallstricken für die Prozessbeteiligten gegeben. Dadurch wird der Beitrag „Der elektronische Rechtsverkehr in der Rechtsanwendung – heute und morgen“ in NZS 2015, 896 ff. für die Rechtslage ab dem 1.1.2018 fortgeführt.

Der komplette Beitrag: Müller, NZS 2018, 2017.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts

2 Gedanken zu „NZS 2018, 207: Die neuen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2018“

  1. Lieber Herr Dr. Müller,
    selbst wenn dereinst irgendwann einmal das beA funktionsfähig sein sollte, werden wir gleichwohl alle elektronischen Dokumente (mit qeS) nur über das EGVP versenden, da das beA jedenfalls in der bisherigen Form – im Gegensatz zum EGVP-Client – viel zu umständlich zu handhaben ist.
    Der Wortlaut des § 174 Abs. 3 zeigt für das elektronische Empfangsbekenntnis den Weg vom Gericht zum Rechtsanwalt auf. Für die Rücksendung ist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 4 der „sichere“ Übermittlungsweg nicht vorgeschrieben – die Rücksendung des in Satz 5 aufgeführten und mit den Empfangsangaben versehenen (dazu gibt es ja eine eEB-Browseranwendung) strukturierten Datensatzes an das Gericht kann also auch via EGVP(-Client) erfolgen.
    Ich bin nur gespannt, wie dieses eEB dann für den Versand per EGVP qualifiziert elektronisch signiert wird ….
    Herzlichen Gruß
    Nils Petersen

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