beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) in der Fachgerichtsbarkeit

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Die Bearbeitung des eEB in der Fachgerichtsbarkeit wird hier in diesem Video gezeigt, weitere Informationen zum elektronischen Empfangsbekenntnis finden Sie hier:
Das eEB

Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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Texterkennung i.S.d. § 2 Abs. 1 ERVV: Was ist eigentlich „durchsuchbar“?

Ab 1. Januar 2018 müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente gem. § 2 Abs. 1 ERVV druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar (für letzteres gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019im Dateiformat PDF übermittelt werden. Aber was ist eigentlich die „Durchsuchbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift?

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Sozialgericht Berlin ruft Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr auf

In einer Pressemitteilung vom 10. August 2017 hat das größte deutsche Sozialgericht, das SG Berlin, die Rechtsanwaltschaft zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgefordert. Alle Kammern des SG Berlin seien bereit elektronische Post zu empfangen und zu versenden, viel zu wenige Rechtsanwälte aber seien Teilnehmer im elektronischen Rechtsverkehr – obschon die Pflicht zur Teilnahme vor der Tür stehe.

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Sachverständige bald auch nur noch „mit Karte“ ans Gericht

Ziel des eJustice-Gesetzes ist es, die Kommunikation mit dem Gericht auf digitale Übermittlungskanäle umzulenken. Ausgerechnet ein – jedenfalls systematisch – aber eher gerichtsinterner Korrespondenzweg basiert fast immer noch vollständig auf der Briefpost: Der gerichtliche Sachverständige wird immer noch fast ausschließlich „analog“ erreicht. Ein Nachteil, denn seine Gutachten müssen dann eingescannt werden. „Sachverständige bald auch nur noch „mit Karte“ ans Gericht“ weiterlesen

eAkte und Textverständnis – über das Lesen am Bildschirm.

Abzulehnen wäre die digitale Revolution des juristischen Arbeitsplatzes, wenn es gerade die Spezifika der anspruchsvollen juristischen Fallbearbeitung sind, die Hindernisse für eine zielführende Arbeit am Bildschirm darstellen; wenn das Textverständnis, die inhaltliche Durchdringung von Schriftsätzen am Bildschirm leiden würden. Tatsächlich – und die Erkenntnis ist fast erschütternd – ist dies noch kaum erforscht.  „eAkte und Textverständnis – über das Lesen am Bildschirm.“ weiterlesen

Verfassungsrichter lesen keine E-Mails – zu Recht!

Immer wieder stolpert die Rechtsprechung über die neuen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs und akzeptiert unsignierte Eingänge oder solche auf unzulässigen Übermittlungswegen (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14). Dieses Vorgehen verkennt die Spezialität der „neuen Formvorschriften“ gegenüber der am Papier orientierten Schriftform. Erfrischend klar und knapp reagiert dagegen das Bundesverfassungsgericht auf eingehende E-Mails und (neuerdings) De-Mails: „Verfassungsrichter lesen keine E-Mails – zu Recht!“ weiterlesen