Was prüft das Gericht bei eingehenden De-Mails?

Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.

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Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nunmehr (wieder) genutzt werden kann, wäre auch die Einreichung von Schriftsätzen ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, sofern die verantwortende Person (Rechtsanwalt) den Versendevorgang selbst vornimmt (zu den Details siehe hier). In der Organisation vieler Kanzleien ist dies aber nicht praktikabel. Versendet daher das Sekretariat, ist auch weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich – gleiches gilt bei der weiter zulässigen Nutzung von EGVP. Zugelassen sind hierbei Signaturen, die unmittelbar an der Datei angebracht werden; die unter EGVP noch sehr gebräuchliche sog. Containersignatur ist dagegen nicht mehr zulässig. Zum Ausschluss der Containersignatur hat sich nach dem OLG Brandenburg und dem Bundessozialgericht nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18. „Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur“ weiterlesen

Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) startet am 3. September 2018 wieder.  Zunächst besteht nur eine sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Natürlich kann das beA aber auch sofort wieder zum Senden verwendet werden – auch wenn dies noch freiwillig ist (vgl. § 130d ZPO). Es spricht schon jetzt viel dafür – nicht nur die gesparten Portokosten. Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.

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Nochmal zur Rechtsmittelbelehrung: Auch LAG Baden-Württemberg hält ERV-Belehrung für erforderlich.

Die Entscheidungen zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs in behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen mehren sich. In einem Beschluss vom 9. Mai 2018 hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 TaBV 7/17) zu Wort gemeldet. Es hält – entsprechend der auch hier vertretenen Ansicht – eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr für fehlerhaft.

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NZS 2018, 207: Die neuen Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2018

Mit der Neufassung des § 65 a SGG, der dem zivilprozessualen § 130 a ZPO entspricht, und der hierzu erlassenen bundesweiten Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erhält das Prozessrecht eine Vielzahl neuartiger, technisch geprägter Formvorschriften. Die Regelungen sind nicht nur systematisch nicht vollständig gelungen, sondern bringen auch faktische Unsicherheiten bei unklaren Rechtsfolgen. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Probleme mit Blick auf die Prüfung der Formvorschriften durch den Richter beleuchtet und Hinweise zur Vermeidung von Fallstricken für die Prozessbeteiligten gegeben. Dadurch wird der Beitrag „Der elektronische Rechtsverkehr in der Rechtsanwendung – heute und morgen“ in NZS 2015, 896 ff. für die Rechtslage ab dem 1.1.2018 fortgeführt.

Der komplette Beitrag: Müller, NZS 2018, 2017.

Die Gretchenfrage der De-Mail: Umgang mit der nicht-absenderauthentifizierten De-Mail

„Wie hältst du´s mit der nicht-absenderauthentifizierten De-Mail?“ fragen sich derzeit die Gerichtsleitungen. Gem. § 4 Abs. 1 ERVV sind nur EGVP und die sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zugelassene elektronische Posteingangskanäle zu den Gerichten. Die De-Mail stellt aber nur einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn sie „absenderauthentifiziert“ versandt wurde. Fraglich ist nun der Umgang mit nicht-absenderauthentifizierten – „einfachen“ – De-Mails.

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Mahnung aus Mannheim: VGH verlangt Rechtsmittelbelehrung auch zu sicheren Übermittlungswegen

Dass bereits zum 1. Dezember 2017 die Rechtsmittelbelehrungen anzupassen waren, wurde auf ervjustiz.de schon im November 2017 vertreten. Diese Rechtsauffassung hatte zwei Komponenten: 1. dass eine vollständige Rechtsmittelbelehrung auch den elektronischen Rechtsverkehr ansprechen muss und 2. dass zum elektronischen Rechtsverkehr für Rechtsbehelfe ab dem 1. Januar 2018 auch die neuen sicheren Übermittlungswege gehören. Diese Rechtsauffassung ist nun durch ein aktuelle Entscheidung des VGH Mannheim gestützt (Beschluss vom 5. Februar 2018 – A 11 S 192/18).

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Wiedereinsetzungsregelungen kennen keine besondere Milde für „Early Adopter“

„Early Adopter“ sind Nutzer, die eine neue Technik möglichst früh zu Einsatz bringen. Für das Akzeptanzmanagement sind sie wichtig: Sie erkennen die Probleme, brechen das Eis und dienen als Multiplikator. Wie ein Verfahren vor dem Bayrischen LSG zeigt, leben sie manchmal aber auch gefährlich. Dort war ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden, nachdem eine Berufungsschrift  über das – im Jahr 2017 noch funktionierende – besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auf unbekannten Gründen nicht zum Versand gekommen war und damit keine fristwahrende Berufung eingelegt worden ist.

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr

Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz und für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter.

Die beiden neuen Bearbeiterhinweise ergänzen mit übersichtlichen Schemata und zahlreichen Screenshots leicht verständlich das „eJustice-Praxishandbuch“.

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Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

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