Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.
„Was prüft das Gericht bei eingehenden De-Mails?“ weiterlesen