In einem Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18 – hat das OLG Braunschweig die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck bestätigt, die letzteres bereits in einem Hinweis vom 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – geäußert hatte: Es genügt nach der übereinstimmenden Meinung beider Gerichte nicht, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt. Der verantwortende Rechtsanwalt sei der, dessen einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift) auf dem Dokument angebracht sei.
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