Der elektronische Rechtsverkehr kennt derzeit drei Möglichkeiten der formwirksamen Einreichung:
- Per EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.
- Auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person selbst (bspw. beim beA den Rechtsanwalt): Dann genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person.
- Unter Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch eine andere, als die verantwortende Person selbst (bspw. das Sekretariat der Kanzlei): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.
Nicht formwahrend ist also die Einreichung mit einfacher E-Mail. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem Umweg über eine Behörde den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gefunden hat – das sieht auch das FG Hamburg so: Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18.
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