Einfache und qualifizierte Signaturen am Richterarbeitsplatz

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt in der elektronischen Dezernatsarbeit die Unterschrift des juristischen Bearbeiters. Natürlich sind daher Urteile und Beschlüsse, die vom Richter nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden sollen – sei es, weil die Gerichtsakte führend elektronisch geführt wird oder aufgrund einer hybriden Aktenführung – qualifiziert elektronisch zu signieren. Abseits dieser sehr eindeutigen Fälle ist jedoch fraglich, wann eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist und wann nicht und ob im Falle der hybriden Aktenführung die Papierakte stets einen Vermerk über die Signaturprüfung enthalten muss. Die Beantwortung dieser Frage hat keinen unbedeutenden Einfluss auf die richterliche Arbeitswirklichkeit, denn die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für den Ersteller deutlich zeitaufwendiger als die bloße einfache Signatur. Gleiches gilt bei der Führung der Papierakte durch die Geschäftsstelle für den Ausdruck des Transfervermerks.

Für die „Übergangszeit“ bis zur Einführung führender elektronischer Gerichtsakten bei aber schon elektronischen Geschäftsprozessen „rund um eine führende Papierakte“ sind diese Fragen rechtlich näher zu beleuchten:

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Erklärungen zur Protokoll der Geschäftsstelle per Videokonferenz

Erklärungen zur Niederschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Klassischerweise erfolgen die Erklärungen unter persönlicher Anwesenheit des Rechtssuchenden. Fraglich ist aber, ob die Form auch unter Nutzung technischer Möglichkeiten gewahrt werden kann. Zu der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen per Videokonferenz hat sich nun Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19, geäußert: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung sei nicht gesetzlich geregelt. Dies stehe ihrer Zulässigkeit aber nicht entgegen.

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BFH zu unzulässigen Dateinamen: Fragwürdige Wiedereinsetzung bei eingegangenem Schriftsatz

Viel Presseecho hat in den vergangenen Tagen ein Beschluss des BFH vom 5. Juni 2019 – IX B 121/18 – erfahren. Hier hatte der BFH – ganz in der Linie der übrigen Bundesgerichte in der Rechtsprechung zur Containersignatur – großzügig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hintergrund war ein per beA übermittelter Schriftsatz, der durch das Gericht nicht abrufbar war, weil der Dateiname Umlaute bzw. Sonderzeichen enthielt. Tatsächlich lag hier weder ein Fehler oder eine Unzulänglichkeit des beA vor, maximal dem Intermediär als Infrastrukturkomponente lässt sich eine „Schuld“ geben. Eher zu hinterfragen ist, ob die Entscheidung des BFH rechtlich korrekt war – für die Gerichte lassen sich hieraus im Übrigen organisatorisch-technische Konsequenzen ableiten.

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VGH Baden-Württemberg zur Signatur beim beBPo

Da bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO (bzw. § 55a Abs. 4 VwGO) schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines solchen konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, die bei der Verwendung von EGVP zur Wahrung der prozessualen Form eigentlich notwendig wäre. Für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt dies aber nur dann, wenn der Postfachinhaber selbst den Versand vornimmt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18). Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.3.2019 – A 3 S 2890/18) hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die einfache Signatur bei Verwendung eine besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ausreicht; Hintergrund ist, dass beim beBPo (im Gegensatz zum beA) der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern die Behörde selbst. Die einfache Antwort des VGH: Bei Verwendung des beBPo genügt die einfache Signatur immer!

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Zwei Verwaltungsgerichte äußern sich zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.6.2019 – 8 A 11392/18) und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 22.5.2019 – 4 A 640/17) haben sich zur Frage der Notwendigkeit zu Wort gemeldet, über die elektronische Form in Rechtsbehelfsbelehrungen zu informieren. Während das OVG Rheinland-Pfalz sich nur zum notwendigen Inhalt der Belehrung zu verhalten hatte, musste sich das Schleswig-Holsteinische VG (mal wieder) mit einer Belehrung auseinandersetzen, die den elektronischen Rechtsverkehr gar nicht erwähnte. Trotz des unterschiedlichen Ausgangspunkt setzen sich beide Entscheidungen durchaus in einen Widerspruch, denn das OVG lässt eine recht knappe Belehrung zum elektronischen Rechtsverkehr genügen, während das VG meint, dass eine Belehrung über die elektronische Form auch deren Details zu enthalten habe.

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BGH hält an „ERV light“ fest: Entscheidet der Wachtmeister über die Zulässigkeit?

Folgt man der Rechtsprechung des BGH zu ausgedruckten elektronischen Dokumenten, könnte das Verhalten der Wachtmeisterei entscheidend dafür sein, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht: Die hier bereits kritisierte „ERV light“-Rechtsprechung des BGH hat das Gericht in einem aktuellen Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 – nochmals aufgegriffen und bestätigt.

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BGH zum beA für Rechtsanwalts-GmbH

Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gemäß §§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, 31a BRAO erhalten alle Rechtsanwälte aufgrund ihrer Zulassung aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur kraft Gesetzes ein persönliches elektronisches Postfach als sicheren Übermittlungsweg. Rechtsanwaltsgesellschaften – insbesondere die recht beliebte Rechtsanwalts-GmbH – gehen dagegen bislang leer aus. Hiergegen richtete sich eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin (1 AGH 10/17), die nun in der Berufungsinstanz vom BGH entschieden wurde (Urteil vom 6. Mai 2019 –  AnwZ (Brfg) 69/18).

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OLG Braunschweig: Wer nicht selbst versendet, benötigt eine qeS

In einem Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18 – hat das OLG Braunschweig die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck bestätigt, die letzteres bereits in einem Hinweis vom 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – geäußert hatte: Es genügt nach der übereinstimmenden Meinung beider Gerichte nicht, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt. Der verantwortende Rechtsanwalt sei der, dessen einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift) auf dem Dokument angebracht sei.

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ERV im Strafverfahren: Opt-Out – Möglichkeit beachten

Seit 1. Januar 2018 sind zwar – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und einiger Länderverfassungsgerichte – sämtliche deutschen Gerichte im elektronischen Rechtsverkehr adressierbar. Die Einreichung ist aber im Strafverfahren nicht überall zulässig. Gem. § 15 EGStPO können Bundesländer einen Opt-Out bis längstens 1. Januar 2020 erklären. Hierüber hatte jüngst das OLG Zweibrücken zu entscheiden: OLG Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 11.04.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs.

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E-Mail wahrt auch über Umwege nicht die elektronische Form

Der elektronische Rechtsverkehr kennt derzeit drei Möglichkeiten der formwirksamen Einreichung:

  • Per EGVP (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.
  • Auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch die verantwortende Person selbst (bspw. beim beA den Rechtsanwalt): Dann genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person.
  • Unter Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (§ 130a Abs. 4 ZPO) durch eine andere, als die verantwortende Person selbst (bspw. das Sekretariat der Kanzlei): Dann mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person.

Nicht formwahrend ist also die Einreichung mit einfacher E-Mail. Das gilt auch dann, wenn sie auf dem Umweg über eine Behörde den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit gefunden hat – das sieht auch das FG Hamburg so: Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 – 2 K 212/18.

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