Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt in der elektronischen Dezernatsarbeit die Unterschrift des juristischen Bearbeiters. Natürlich sind daher Urteile und Beschlüsse, die vom Richter nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden sollen – sei es, weil die Gerichtsakte führend elektronisch geführt wird oder aufgrund einer hybriden Aktenführung – qualifiziert elektronisch zu signieren. Abseits dieser sehr eindeutigen Fälle ist jedoch fraglich, wann eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist und wann nicht und ob im Falle der hybriden Aktenführung die Papierakte stets einen Vermerk über die Signaturprüfung enthalten muss. Die Beantwortung dieser Frage hat keinen unbedeutenden Einfluss auf die richterliche Arbeitswirklichkeit, denn die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für den Ersteller deutlich zeitaufwendiger als die bloße einfache Signatur. Gleiches gilt bei der Führung der Papierakte durch die Geschäftsstelle für den Ausdruck des Transfervermerks.
Für die „Übergangszeit“ bis zur Einführung führender elektronischer Gerichtsakten bei aber schon elektronischen Geschäftsprozessen „rund um eine führende Papierakte“ sind diese Fragen rechtlich näher zu beleuchten:
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