Seit dem 1.1.2018 gilt § 130a ZPO in der aktuellen Fassung, am 1.1.2022 steht die aktive Nutzungspflicht vor Tür. Die Systematik ist eigentlich gar nicht so schwierig und man sollte meinen, dass der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile Routine ist. Dass das noch nicht überall so ist, zeigen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts (22 M 1594/21 – 20210723 Beschluss AG) und des Landgerichts Bonn (4 T 256/21 – 20210825 Beschluss LG) zu einem De-Mail – Eingang.
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